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Standardzulassung (Erstanzeige, Änderungsanzeige) mit Abschluss Zulassung

Bund 99005062007000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005062007000

Leistungsbezeichnung

Standardzulassung (Erstanzeige, Änderungsanzeige) mit Abschluss Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Anzeigen bezüglich Arzneimittel mit Standardzulassung vornehmen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

PharmNet Bund (Synonym), Standardzulassung (Synonym), Änderung (Synonym), Änderungsanzeige (Synonym), Pharmazeutische-Unternehmer-Nummer (Synonym), elektronische Standardzulassung (Synonym), Erstanzeige (Synonym), eStandardzulassung (Synonym), Bundesinstitut für Arzneimittel Medizinprodukte (Synonym), BfArM (Synonym), Arzneimittel (Synonym), PNR (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Inverkehrbringen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Zulassung (7)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit

Teaser

Sie wollen eine Standardzulassung für ein Arzneimittel nutzen? Dies müssen Sie anzeigen, ebenso wie Änderungen und die Beendigung der Nutzung.

Volltext

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann bestimmte Arzneimittel von der Pflicht zur Einzelzulassung befreien. Diese Befreiung nenn sich Standardzulassung und wird durch eine vom BMG erlassene Rechtsverordnung erteilt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen werden kann. Dazu müssen die Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sein.
Bei Standardzulassungen reicht das Spektrum der arzneilich wirksamen Bestandteile von chemischen Substanzen wie beispielsweise Paracetamol bis zu wirksamen Tees.
Wenn Sie als pharmazeutische Unternehmerin oder Unternehmer eine Standardzulassung nutzen, müssen Sie dies beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie eine Standardzulassung nicht mehr oder sich anzeigepflichtige Änderungen ergeben.
In einer solchen Anzeige müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Hersteller
  • verwendete Bezeichnung
  • verwendete, nicht wirksame Bestandteile, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, sowie
  • tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit diesbezüglich Unterschiede erlaubt sind.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen für die Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung keine weiteren Unterlagen beim BfArM einreichen.

Voraussetzungen

  • Sie sind pharmazeutische Unternehmerin oder pharmazeutischer Unternehmer, also zum Beispiel Apothekerin oder Apotheker.

Kosten

EUR 100,00 pro Anzeige

Verfahrensablauf

Anzeigen bezüglich Arzneimittel Standardzulassungen müssen Sie online vornehmen.

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls einmalig für die Anwendung "elektronische Standardzulassung"  auf der Onlineplattform PharmNet.Bund. Dabei müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
    • PNR (Pharmazeutische-Unternehmer-Nummer)
  • Melden Sie sich beim Onlineportal PharmNet.Bund für die Anwendung "elektronische Standardzulassung" an.
  • Folgen Sie der Menüführung, um Ihre Anzeige vorzunehmen. Über das Portal können Sie auch Änderungsanzeigen und die Mitteilung der Beendigung der Nutzung der Standardzulassung erfassen und an das BfArM übermitteln.
  • Sie können den Status Ihrer Anzeigen anhand von Übersichtslisten prüfen.

Bearbeitungsdauer

  • keine für die Erstanzeigen und Mitteilung der Beendigung der Nutzung.
  • Die Zulassungsnummer wird im Regelfall am nächsten Werktag mitgeteilt.
  • Änderungsanzeigen sind je nach Änderungsaspekt gegebenenfalls fachlich durch das BfArM zu prüfen. Abhängig von der Komplexität dauert die Bearbeitung im BfArM in der Regel höchstens 1 Woche.

Frist

Sie müssen eine Änderung, Nutzung oder deren Beendigung im Voraus anzeigen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei der Standardzulassung handelt es sich um eine Zulassungsfreistellung. Deren Nutzung stellt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt gegenüber dem BfArM dar.  

Kurztext

  • Standardzulassung (Erstanzeige, Änderungsanzeige) (mit Abschluss) Zulassung
  • Standardzulassung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann bestimmte Arzneimittel von der Pflicht zur Einzelzulassung befreien. Voraussetzung: Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen
  • Wer die Standardzulassung nutzt, seine Nutzung ändert oder beendet, muss dies beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzeigen.
  • Anzeige über das Onlineportal "PharmNet.Bund"
  • Kosten: EUR 100,00 pro Erstanzeige
  • zuständig: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein