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Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung in stationären Einrichtungen

Bund 99134055017001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134055017001

Leistungsbezeichnung

Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung in stationären Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Stationäre Vorsorgeleistungen wie eine Kur für gesetzlich Krankenversicherte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Kuraufenthalt (Synonym), Gesetzliche Krankenversicherung (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Vorsorgeleistung (Synonym), Kur (Synonym), Stationäre Vorsorge (Synonym), GKV (Synonym), Stationäre Kur (Synonym), Kurklinik (Synonym), Kurantrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

Verrichtungsdetail

in stationären Einrichtungen

SDG Informationsbereiche

  • Allgemeine Informationen über Zugangsrechte zu verfügbaren öffentlichen Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich und über die Pflichten zur Teilnahme an diesen Maßnahmen

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Eine stationäre Vorsorgeleistung beziehungsweise Kur kann Ihnen helfen, drohende Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Die Vorsorgeleistung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Volltext

Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Wenn jedoch eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Kurort nicht ausreicht, weil zum Beispiel

  • Sie körperlich stark beeinträchtigt sind,
  • Sie intensive ärztliche Betreuung benötigen oder
  • es aufgrund besonderer familiärer oder beruflicher Umstände erforderlich ist,

muss Ihre Krankenkasse Ihnen auf Antrag eine stationäre Vorsorgeleistung bewilligen. Diese schließt neben der Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung in der Kurklinik ein.

Medizinische Notwendigkeit

Eine stationäre Vorsorgeleistung kann Ihnen Ihre Krankenkasse nur dann bewilligen, wenn Sie zuvor an Ihrem Wohnort alle ambulanten Therapieangebote ausgeschöpft haben. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen.

Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn

  • sie eine drohende Erkrankung verhindern beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder
  • Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann.

Dauer

Stationäre Vorsorgeleistungen sollen für längstens 3 Wochen erbracht werden - es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

In Einzelfällen sind auch Kuraufenthalte im Ausland möglich, informieren Sie sich hierfür bei Ihrer Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf stationäre Vorsorgeleistung beziehungsweise Kur
  • In einzelnen Fällen können ärztliche Unterlagen erforderlich sein. Welche dies sind, erfahren Sie bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beziehungsweise bei Ihrer Krankenkasse. 

Voraussetzungen

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen die Kur und begründet die medizinische Notwendigkeit gegenüber Ihrer Krankenkasse.

Kosten

Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung. Sie zahlen die Eigenbeteiligung.  

Verfahrensablauf

Den Antrag für eine stationäre Vorsorgeleistung können Sie persönlich, postalisch und bei vielen Kranklenkassen auch online einreichen:

  • In einem Beratungsgespräch verordnet Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine medizinische Vorsorgeleistung.
  • Mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt füllen Sie gemeinsam das Antragsformular Ihrer Krankenkasse aus und begründen die Notwendigkeit der Maßnahme.
  • Senden Sie den ausgefüllten Antrag an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Sie können den Antrag per Post und - bei vielen Krankenkassen - auch online einreichen oder in der Geschäftsstelle abgeben.
  • Die Krankenkasse prüft, ob ein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Gerne können Sie Ihrer Krankenkasse Ihre Wünsche zu einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung nennen. Ihre Krankenkasse prüft, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. 

Bearbeitungsdauer

5 - 20 Tag(e)
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden. Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.

Frist

Damit Ihre Krankenkasse den Antrag bewilligt, muss Ihre letzte stationäre Kur in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen. 
Bei dringender medizinischer Notwendigkeit ist auch ein kürzerer Zeitabstand möglich.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  •  
  • Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung in stationären Einrichtungen
  • gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf stationäre Vorsorgeleistungen, umgangssprachlich: Kur oder Vorsorgekur
  • Voraussetzung: Ärztin oder Arzt bescheinigt und begründet im Antrag an die Krankenkasse die medizinische Notwendigkeit der Vorsorgeleistung
  • Vorgehensweise: in der Regel von Antragstellenden und Ärztin oder Arzt gemeinsam ausgefüllter Antrag an Krankenkasse
  • Antrag muss vor Anritt der Vorsorgeleistung von Krankenkasse genehmigt sein
  • Kosten: Behandlungskosten, Unterkunft und Verpflegung übernimmt die Krankenkasse
  • zuständig: gesetzliche Krankenkassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja