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Bestätigung über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität zu Forschungszwecken Bescheinigung

Bund 99010040022000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010040022000

Leistungsbezeichnung

Bestätigung über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität zu Forschungszwecken Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Kurzfristige Mobilität zu Forschungszwecken mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Mobilität mitteilen (Synonym), Forschungsaufenthalt Deutschland REST (Synonym), Mobilitätsmitteilung (Synonym), Mobilität in der EU (Synonym), Mobilität Nationale Kontaktstelle (Synonym), MoNa (Synonym), Forschungsaufenthalt in Deutschland (Synonym), Europaweit forschen (Synonym), Mobilitätsmitteilung zu Forschungszwecken (Synonym), EU-Mobilität (Synonym), Kurzfristige Mobilität (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bescheinigung (22)

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Wissens- und Technologietransfer (2100400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) zu Forschungszwecken haben, können Sie mit diesen für eine bestimmte Zeit nach Deutschland einreisen und dort forschen.

Volltext

Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu forschen. 

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zu Forschungszwecken nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit forschen. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark

Die kurzfristige Mobilität erlaubt es Ihnen bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland zu forschen.

Die Bedingungen der Mobilität sind EU-weit in der Research und Studies (REST) Richtlinie festgelegt. 

Die aufnehmende Einrichtung muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus. Familienangehörige von kurzfristig mobilen Forschenden werden ebenfalls auf der Bescheinigung aufgeführt.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung der Forschungseinrichtung in Deutschland muss die folgenden Dokumente in Kopie umfassen:

  • Aufenthaltstitel des ersten EU-Mitgliedstaates (ausgestellt für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie)
  • anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz 
  • Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (inklusive Krankenversicherungsnachweis)
  • gegebenenfalls Aufenthaltstitel der Familienangehörigen
  • gegebenenfalls anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz der Familienangehörigen
  • gegebenenfalls Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (inklusive Krankenversicherungsnachweis) der Familienangehörigen
  • gegebenenfalls Nachweis über das Bestehen der familiären Bindung (Eheurkunde oder Geburtsurkunde)

Hinweis: 
Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann gegebenenfalls leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren, entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken besitzen, der von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
  • Sie müssen bei einer aufnehmenden Einrichtung in Deutschlandforschen. 
  • Sie müssen eine gültige Passkopie oder ein Passersatzdokument vorlegen können. 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die aufnehmende Forschungseinrichtung muss dem BAMF Ihren Aufenthalt vor Einreise nach Deutschland mitteilen. Die Mitteilung darf nur durch die Einrichtung erfolgen. Die Einrichtung kann die Mitteilung online einreichen. 

Online-Mitteilung

  • Die Online-Mitteilung erfolgt über Fachanwendung MoNa (Mobilität Nationale Kontaktstellen) des BAMF.
  • Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden und an das BAMF gesendet werden. Anschließend erhält die Einrichtung einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration ihrer Mitarbeitenden für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise. Nach erfolgter DeBeV-Registrierung kann die MoNa-Fachanwendung genutzt werden. 
  • Die Einrichtung teilt die Einreise mit und lädt alle erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Nach Eingang der vollständigen Mitteilung prüft das BAMF, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei einer positiven Prüfung stellt das BAMF eine Mobilitätsbescheinigung aus. 
  • Anschließend informiert das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis.

Bearbeitungsdauer

30 Tag(e)
Bearbeitung kann bis zu 30 Tage dauern.

Frist

Die Mitteilung hat zu erfolgen, sobald die Absicht des Forschenden, in Deutschland zu forschen, bekannt ist, und muss jedenfalls vor der Einreise des Forschenden in das Bundesgebiet vollständig eingegangen sein. Kurzfristig mobile Forschende dürfen bereits nach Zugang der vollständigen Mitteilung beim BAMF einreisen und mit der Forschung beginnen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie in der Ablehnung über Ihre Mobilitätsmitteilung.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Bestätigung über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität zu Forschungszwecken Bescheinigung
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der Mobilität der Europäischen Union (EU) 
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zu Forschungszwecken haben, können mit diesen nach Deutschland einreisen und dort forschen
  • Ausnahme: Dänemark und Irland
  • Dauer des Forschungsaufenthalts: bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen
  • aufnehmende Forschungseinrichtung muss die Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen
  • Mitteilung erfolgt online über Mobilität Nationale Kontaktstelle (MoNa)
  • BAMF stellt Bescheinigung aus 
  • Familienangehörige von kurzfristig mobilen Forschenden werden ebenfalls auf der Bescheinigung aufgeführt
  • Bearbeitungsdauer bis zu 30 Tage ab Mitteilungseingang
  • zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden