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Bestätigung über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität im Rahmen des unternehmensinternen Transfers Bescheinigung

Bund 99010041022000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010041022000

Leistungsbezeichnung

Bestätigung über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität im Rahmen des unternehmensinternen Transfers Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Kurzfristige Mobilität von Unternehmensangehörigen zum Zweck der Erwerbstätigkeit mitteilen (unternehmensinterner Transfer)

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Europaweit arbeiten (Synonym), Mobilität mitteilen Unternehmen (Synonym), Mobilität Nationale Kontaktstelle (Synonym), Kurzfristige Mobilität (Synonym), Mobilität in der EU (Synonym), Mobilitätsmitteilung (Synonym), MoNa (Synonym), Unternehmensinterner Transfer (Synonym), Erwerbsaufenthalt ICT (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bescheinigung (22)

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundeministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) zum Zweck des unternehmensinternen Transfers haben, können Sie mit diesem für eine bestimmte Zeit nach Deutschland einreisen und dort arbeiten.

Volltext

Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu arbeiten. 

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zum Zweck des unternehmensinternen Transfers, nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit arbeiten. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer ICT-Karte (intro-corporate transfer). Die ICT-Karte wird Ihnen von dem Staat ausgestellt, in dem Sie die meiste Zeit Ihres Transfers verbringen. Mit der ICT-Karte, die Ihnen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, können Sie in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten. Sie können in einem Zeitraum von 180 Tagen bis zu 90 Tage in Deutschland arbeiten. 

Das aufnehmende Unternehmen muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus. 
 

Erforderliche Unterlagen

Ihr Unternehmen, bei dem Sie erwerbstätig sind, muss die folgenden Nachweise in Kopie einreichen:

  • Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "ICT" des ersten EU-Mitgliedstaates,
  • Nachweis, dass die Niederlassung in Deutschland zum gleichen Unternehmen beziehungsweise zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie das Unternehmen im Drittstaat, bei dem Sie beschäftigt sind,
  • Arbeitsvertrag und eventuell Abordnungsschreiben,
  • anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz,
  • Berufsausübungserlaubnis (wenn nötig).

Hinweis: Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann gegebenenfalls leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren, entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung ICT besitzen, der von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
  • Sie müssen bei einer deutschen Niederlassung eines Unternehmens einen unternehmensinternen Transfer beabsichtigen.
  • Sie müssen eine gültige Passkopie oder ein Passersatzdokument vorlegen können. 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Das aufnehmende Unternehmen in Deutschland muss dem BAMF Ihren Aufenthalt vor Ihrer Einreise mitteilen. Die Mitteilung darf nur durch das Unternehmen erfolgen. Das Unternehmen kann die Mitteilung online einreichen. 

Online-Mitteilung: 

  • Die Online-Mitteilung erfolgt über Fachanwendung MoNa (Mobilität Nationale Kontaktstellen) des BAMF.
  • Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden und an das BAMF gesendet werden. Anschließend erhält das Unternehmen einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration seiner Mitarbeitenden für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise. Nach erfolgter DeBeV-Registrierung kann die MoNa-Fachanwendung genutzt werden. 
  • Das Unternehmen teilt die Einreise mit und lädt alle erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Nach Eingang der vollständigen Mitteilung prüft das BAMF, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • Bei einer positiven Prüfung stellt das BAMF eine Mobilitätsbescheinigung aus. 
  • Anschließend informiert das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis.

Bearbeitungsdauer

20 Tag(e)

Frist

Die Mitteilung hat zu erfolgen, sobald die Absicht eines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet bekannt ist, und muss jedenfalls vor der Einreise des transferierten Arbeitnehmers in das Bundesgebiet vollständig eingegangen sein. Sofern die Mobilität nicht innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung abgelehnt wird, stellt das Bundesamt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aus.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie in der Ablehnung über Ihre Mobilitätsmitteilung.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Bestätigung über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität im Rahmen des unternehmensinternen Transfers Bescheinigung
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der Mobilität der Europäischen Union (EU)
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zum Zweck des unternehmensinternen Transfers haben, können mit diesen nach Deutschland einreisen und dort arbeiten
  • Ausnahme: Dänemark und Irland
  • Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
  • aufnehmendes Unternehmen muss die Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen
  • Mitteilung erfolgt online über Mobilität Nationale Kontaktstelle (MoNa)
  • BAMF stellt Bescheinigung aus 
  • Mitteilung erfolgt online über Mobilität Nationale Kontaktstelle (MoNa)
  • zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden