Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung)

Bund 99114057017001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99114057017001

Leistungsbezeichnung

Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung)

Leistungsbezeichnung II

Auflösung Wohnförderkonto beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nachgelagerte Besteuerung (Synonym), Verminderungsbetrag (Synonym), Eigenheimrenten-Förderung (Synonym), Rentenbeginn (Synonym), Auflösungsbetrag (Synonym), Riester-Vertrag (Synonym), Wohnförderkonto (Synonym), Haltefrist (Synonym), Einmalbesteuerung (Synonym), Auszahlungsphase (Synonym), Altersvorsorgevertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

Verrichtungsdetail

Auflösung (Einmalbesteuerung)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Rente (1180200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.

Volltext

Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.

Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag

Voraussetzungen

  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt. 
  • Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
  • Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
     

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.

  • Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
  • Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
  • Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
  • Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
  • Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Kurztext

  • Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung) 
  • die nachgelagerte Besteuerung beginnt mit der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages
  • anstelle der jährlichen Besteuerung (Verminderungsbetrag) kann eine Einmalbesteuerung gewählt werden
  • Voraussetzung: es liegt ein Wohnförderkonto mit steuerlich geförderten Beträgen vor
  • Auflösung des Wohnförderkontos ist nur auf Antrag der zulageberechtigten Person möglich 
  • Antrag formlos 
  • zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden