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Wohnförderkonto Feststellung Auflösung (bei Aufgabe Eigentum oder Selbstnutzung)

Bund 99114057037001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99114057037001

Leistungsbezeichnung

Wohnförderkonto Feststellung Auflösung (bei Aufgabe Eigentum oder Selbstnutzung)

Leistungsbezeichnung II

Steuerliche Folgen bei Aufgabe der Selbstnutzung Ihrer geförderten Wohnung

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Ansparphase (Synonym), Stand des Wohnförderkontos (Synonym), Eigenheimrenten-Förderung (Synonym), Reinvestition (Synonym), nachgelagerte Besteuerung (Synonym), Altersvorsorgevertrag (Synonym), Wohnförderkonto (Synonym), Aufgabe der Selbstnutzung (Synonym), Erhöhungsbetrag Wohnförderkonto (Synonym), Auszahlungsphase (Synonym), Minderungsbetrag (Synonym), Auflösungsbetrag (Synonym), Riester-Vertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Feststellung (37)

Verrichtungsdetail

Auflösung (bei Aufgabe Eigentum oder Selbstnutzung)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Altersvorsorge (1180100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Teaser

Geben Sie Ihr Wohneigentum auf oder Sie nutzen die steuerlich geförderte Immobilie nicht mehr selbst, wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst und Sie müssen den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag versteuern.

Volltext

In Ihrem Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst.

Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.

Sollten Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie dauerhaft nicht mehr selbst nutzen oder das Eigentum daran aufgeben, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst.

Den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag müssen Sieversteuern.

Ihr Wohnförderkonto wird allerdings nicht sofort aufgelöst, wenn Sie zum Beispiel

  • die Selbstnutzung Ihrer Immobilie innerhalb von 5 Jahren wieder aufnehmen,
  • nach Aufgabe der Selbstnutzung eine gleichwertige Reinvestition für eine andere Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen oder
  • aufgrund von Krankheit oder Pflege das begünstigte Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen können, Sie aber Eigentümerin oder Eigentümer bleiben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beiträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
  • Sie nutzen Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst.
  • Sie geben Ihr Eigentum an Ihrer steuerlich geförderten Immobilie auf.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie melden der ZfA oder Ihrem Anbieter, dass Sie Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen oder Ihr Eigentum daran aufgegeben haben.
  • Ihr Wohnförderkonto wird aufgelöst.
  • Die ZfA berechnet den Auflösungsbetrag und sendet Ihnen darüber einen Bescheid.
  • Die ZfA informiert Ihren Anbieter und das für Sie zuständige Finanzamt.

Bearbeitungsdauer

0 - 4 Woche(n)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Kurztext

  • Wohnförderkonto Feststellung Auflösung (bei Aufgabe Eigentum oder Selbstnutzung)
  • Voraussetzungen:
    • Es liegt ein Wohnförderkonto mit steuerlich geförderten Beträgen vor.
    • Beträge müssen steuerlich an eine begünstigte Wohnung (wohnungswirtschaftlich) gebunden sein.
    • Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.
  • Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt vor, wenn:
    • das Eigentum aufgegeben wird,
    • die Selbstnutzung aufgegeben wird oder
    • die zulageberechtigte Person verstirbt.
  • Zulageberechtigte müssen in der Ansparphase den Anbieter und in der Auszahlungsphase die ZfA hierüber informieren.
  • Der Anbieter übermittelt die Information an die ZfA.
  • Die Zulageberechtigten erhalten wegen der Aufgabe der Selbstnutzung und den steuerlichen Konsequenzen einen Bescheid von der ZfA; Anbieter und Finanzamt werden hierüber informiert.
  • zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund

Formulare

nicht vorhanden