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Short Range Certificate (SRC) Umschreibung

Bund 99096049050000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99096049050000

Leistungsbezeichnung

Short Range Certificate (SRC) Umschreibung

Leistungsbezeichnung II

Umschreibung eines Short-Range-Certificates (SRC) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Funk (Synonym), Mobiler Seefunkdienst (Synonym), UKW Sprechfunkzeugnis (Synonym), Umschreibung (Synonym), Short Range Certificate (Synonym), Segelboot (Synonym), DSV (Synonym), Sportboot (Synonym), Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Synonym), Freizeitfunk (Synonym), Funkzeugnis (Synonym), Deutscher Segler Verband (Synonym), Sportschifffahrt (Synonym), UKW (Synonym), SRC (Synonym), Motorboot (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Umschreibung (50)

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Sie besitzen einen anerkannten Befähigungsnachweis oder ein Funkzeugnis, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) ist? Dann können Sie eine Ausstellung eines SRC ohne Prüfung beantragen.

Volltext

Um am mobilen Seefunkdienst oder am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen zu können, benötigen Sie ein gültiges Funkzeugnis.

Es gibt zwei Arten von Funkzeugnissen für den Seefunkdienst:

  • Das allgemeine Funkbetriebszeugnis, auch Long Range Certificate (LRC) genannt, berechtigt Sie zur Teilnahme an UKW, Grenz- und Kurzwelle sowie dem mobilen Seefunkdienst über Satelliten, der auch auf hoher See funktioniert.
  • Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis, auch Short Range Certificate (SRC) genannt, berechtigt Sie ausschließlich zur Teilnahme am UKW-Funk, der nur in Küstennähe ausreicht.

Um das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) zu erlangen, müssen Sie normalerweise eine Theorie- und Praxisprüfung absolvieren. Wenn Sie jedoch bereits einen anerkannten Befähigungsnachweis oder ein Funkzeugnis besitzen, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das SRC ist, können Sie die Ausstellung eines SRC ohne Prüfung beantragen.

Geeignet ist hierfür das Funkzeugnis BZ I oder gleichwertige anerkannte Befähigungsnachweise oder Funkzeugnisse. Nicht gleichwertig sind unter anderem:

  • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ)
  • Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse
  • Allgemeines Seefunkzeugnis
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis
  • UKW-Sprechfunkzeugnis

Für die Ausstellung eines SRC gegen Vorlage eines gleichwertigen Zeugnisses ist der Deutsche Segler-Verband e.V. (DSV) zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • aktuelles Passbild
  • anerkanntes Funkzeugnis, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das SRC gültig ist, zum Beispiel Funkzeugnis BZ I als Original oder beglaubigte Kopie
     

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um den Antrag stellen zu können.
  • Wenn Sie minderjährig sind, kann die Antragsstellung durch eine erziehungsberechtigte Person erfolgen.
  • Sie verfügen über ein gleichwertig anerkanntes Funkzeugnis, wie zum Beispiel das Funkzeugnis BZ I.
     

Kosten

Gebühr: 45,75€
Kosten können variieren, wenn weitere Leistungen anfallen, zum Beispiel bei Versand ins Ausland.
Zahlung nur mit Vorkasse Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausstellung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ohne Prüfung können Sie online oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal über einen beliebigen Browser auf.
  • Öffnen Sie den Antrag auf Ausstellung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC).
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Laden Sie die angeforderten Dokumente hoch.
  • Senden Sie den Antrag digital ab.
  • Reichen Sie Ihr Passbild sowie das umzuschreibende Funkzeugnis im Original oder als beglaubigte Kopie per Post beim Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) ein.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung durch den DSV.
  • Der Gebühreneinzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.

Antrag per Post:

  • Laden Sie sich das aktuelle Antragsformular von der Webseite des Deutschen Segler-Verbands e.V. (DSV) herunter.
  • Füllen Sie den Antrag schriftlich aus und drucken Sie ihn aus.
  • Alternativ können Sie den Antrag auch erst ausdrucken und dann gut lesbar per Hand ausfüllen.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Senden Sie den Antrag sowie alle Unterlagen per Post an den Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV).
  • Der Gebühreneinzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.
     

Bearbeitungsdauer

3 - 5 Woche(n)
Je nach saisonaler Auslastung kann sich die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle verlängern.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Dieser Antrag gilt nicht für die Erstausstellung oder Ersatzausfertigung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC).

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
     

Kurztext

  • Short Range Certificate (SRC) Umschreibung
  • Antrag auf Ausstellung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ohne Prüfung
  • gültiges Funkzeugnis wird benötigt, um am mobilen Seefunkdienst oder am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen zu können
  • zwei Arten von Funkzeugnissen:
    • allgemeines Funkbetriebszeugnis / Long Range Certificate (LRC), berechtigt zur Teilnahme an:
      • UKW
      • Grenz- und Kurzwelle
      • mobiler Seefunkdienst über Satelliten
    • beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis / Short Range Certificate (SRC), berechtigt zur Teilnahme an:
      • UKW
  • Voraussetzung ist Vorlage eines:
    • anerkannten Befähigungsnachweises oder 
    • anerkannten Funkzeugnisses, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das SRC ist
  • Nicht gleichwertig sind unter anderem:
    • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ)
    • Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse
    • Allgemeines Seefunkzeugnis
    • Allgemeines Sprechfunkzeugnis
    • UKW-Sprechfunkzeugnis
  • zuständig: Deutscher Segler-Verband e.V. (DSV)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden