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Prüfung von Stoffen im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln Prüfung

Bund 99003083029000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003083029000

Leistungsbezeichnung

Prüfung von Stoffen im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln Prüfung

Leistungsbezeichnung II

Betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Stoffen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Beurteilung (Synonym), BtM (Synonym), Einordnung (Synonym), Prüfung (Synonym), Stoffe (Synonym), Stoffanfrage (Synonym), Betäubungsmittel (Synonym), Stoff (Synonym), Betäubungsmittelgesetz (Synonym), Bewertung (Synonym), BfArM (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Prüfung (29)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Sie möchten einen Stoff betäubungsmittel- und grundstoffrechtlich prüfen lassen? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen.

Volltext

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Stoff unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt, können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Prüfung des Stoffes beantragen.

Eine Prüfung durch das BfArM, ob ein Stoff unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt, ist gebührenpflichtig. Bevor Sie diese beantragen, sollten Sie daher prüfen, ob der fragliche Stoff bereits in der Liste der Betäubungsmittel auf der Internetseite des BfArM aufgeführt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Bezeichnung des Stoffes
  • Strukturformel zum Stoff (optional)
  • optional: Ergänzende Informationen zum Stoff, zum Beispiel Chemical Abstracts Service-Nummer (CAS-Nummer)

Voraussetzungen

  • Sie sind in Deutschland ansässig.

Kosten

Gebühr: 50€
Prüfung je Stoff, der bereits in der Datenbank hinterlegt ist: 50,00 EUR
Mehr erfahren
Gebühr: 70€
Prüfung je Stoff, der neu recherchiert wurde: 70,00 EUR
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Sie können die betäubungsmittel- und grundstoffrechtliche Einordnung von Stoffen online oder per Post oder E-Mail beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

Einordnung online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben
  • Wenn Sie den Antrag als Organisation stellen, benötigen Sie ein ELSTER Unternehmenskonto und ein ELSTER Zertifikat. Wenn Sie den Antrag als Privatperson stellen, benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument (zum Beispiel die OnlineFunktion Ihres Personalausweises) und ein BundID-Konto.
  • Laden Sie bei Bedarf die Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Datei darf nicht größer sein als 10 Megabyte. Folgende Formate werden akzeptiert:
    • PDF
    • PNG
    • JPEG
    • DOC
    • XLS
    • ZIP,
    • CDX
    • CDXML 
    • CHM
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben.
  • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
  • Sie erhalten die betäubungsmittelrechtliche Einordnung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren.

Einordnung per Post oder E-Mail beantragen:

  • Verfassen Sie ein formloses Schreiben mit Angaben zu
    • Ihrer Person oder Firma,
    • Ihrer Betäubungsmittel-Nummer - (falls vorhanden) und
    • möglichst detaillierten Angaben zum Stoff.
  • Senden Sie das Schreiben per Post oder EMail an das BfArM.
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben.
  • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
  • Sie erhalten die betäubungsmittelrechtliche Einordnung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren.

Bearbeitungsdauer

14 Tag(e)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen den Kostenbescheid
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
  • Klage gegen den Kostenbescheid vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betäubungsmittel und grundstoffrechtliche Einordnung von Stoffen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) möglich
  • Gebühren je Stoff:
    • bereits in der Datenbank: 50,00 EUR
    • neu recherchiert: 70,00 EUR
  • Bearbeitungsdauer: 14 Tage
  • Beantragung online oder per Post oder E-Mail

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden