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Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen Erteilung

Bund 99003095001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003095001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Ersterteilung (Synonym), Import (Synonym), Vermittlung (Synonym), verantwortliche Beauftragte (Synonym), Handel (Synonym), Grundstoffe (Synonym), Umgang (Synonym), Einfuhr (Synonym), Vorläuferstoffe (Synonym), Ausfuhr (Synonym), Einfuhren (Synonym), ausführen (Synonym), Abgabe (Synonym), Mischung (Synonym), Herstellung (Synonym), Erfasste Stoffe (Synonym), verantwortlicher Beauftragter (Synonym), Export (Synonym), Lagerung (Synonym), Drogenausgangsstoffe (Synonym), Weiterverarbeitung (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Naturprodukte (Synonym), Besitz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Wenn Sie mit Grundstoffen der Kategorie 1 umgehen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle, insbesondere wenn es sich um Grundstoffe der Kategorie 1 handelt, aus denen Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial entstehen können.

Sie benötigen für jeden Umgang mit diesen Grundstoffen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn Sie dies

  • besitzen
  • herstellen
  • verarbeiten
  • lagern
  • mit ihnen handeln
  • Geschäfte mit ihnen vermitteln
  • Streckengeschäfte durchführen, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
  • in die EU einführen
  • aus der EU ausführen

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird Ihnen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der EU erteilt, in dem Sie niedergelassen sind. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Person zu der oder dem verantwortlichen Beauftragten ernennen. Die oder der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass die geltenden Verordnungen zu Grundstoffen eingehalten werden, und ist Ansprechperson für das BfArM. Die Person muss befugt sein, Sie zu vertreten und erforderliche Entscheidungen zu treffen, um die geltenden Verordnungen zu Grundstoffen zu erfüllen.

Sie stellen die Erstanträge oder die Anträge auf Neuerteilung für den Umgang mit:

  • Grundstoffen
  • Vorgängen
  • Betriebsstätten

Die Erlaubnis, die Sie erhalten, kann auf 3 Jahre begrenzt werden oder nach 3 Jahren eine Erneuerung erfordern.

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen, wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllen.

Sie können alle Anträge online oder formlos schriftlich stellen. Sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Neuerteilung sind kostenpflichtig.

Von der Pflicht zu einer Erlaubnis ausgenommen sind Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln.  Apotheken, Polizei- und Zollbehörden sowie der Bundeswehr wurde eine Sondererlaubnis vom BfArM erteilt. Diese Sondererlaubnis gilt nur im Rahmen des jeweiligen amtlichen Aufgabenbereichs.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihre vollständigen Angaben:
    • Namen
    • Anschrift
    • Telefonnummer
    • Faxnummer, wenn vorhanden
    • E-Mail-Adresse
  • Bezeichnung und Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) der benötigten Grundstoffe und deren Salze
  • Für Mischungen:
    • die Bezeichnung der Mischung
    • die Bezeichnung und die KN-Codes aller in der Mischung enthaltenen Grundstoffe
    • Angabe des höchstmöglichen Gehaltes derartiger Grundstoffe in der Mischung
  • Beschreibung der geplanten Vorgänge, beispielsweise:
    • Handel in der Europäischen Union
    • Weiterverarbeitung
    • Einfuhr
    • Ausfuhr
    • Vermittlung
    • Vermittlungsgeschäfte
  • ausgefülltes Erklärungsformblatt zur Ernennung des oder der verantwortlichen Beauftragten
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten
  • beglaubigter Auszug
    • aus dem Handelsregister oder
    • beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung

Voraussetzungen

  • Sie müssen in Deutschland ansässig sein. 
  • Der Antrag muss vollständig und plausibel sein.
  • Es darf kein berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit der antragstellenden Person oder des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten bestehen.

Kosten

Gebühr: 110€
Für Erstantrag oder Antrag auf Neuerteilung je Grundstoff und je Betriebsstätte
Mehr erfahren
Gebühr: 55€
Für Erstantrag oder Antrag auf Neuerteilung für einen Grundstoff für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung je Grundstoff und je Betriebsstätte
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 können Sie online oder formlos schriftlich beim BfArM beantragen.

Erlaubnis online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Sie benötigen für die Antragstellung:
      • ein Elster-Unternehmenskonto
      • ein Elster-Zertifikat.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF, PNG- oder JPEG-Datei mit jeweils maximal 10 Megabyte hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.
  • Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Erlaubnis formlos schriftlich beantragen:

  • Verfassen Sie einen Antrag mit allen benötigten Angaben, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie Ihren formlosen Antrag per Post an das BfArM.
  • Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.

Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

42 Tag(e)

Frist

Geltungsdauer: 3 Jahr(e)
Das BfArM kann entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens 3 Jahre begrenzen oder von Ihnen verlangen, in regelmäßigen Abständen von höchstens 3 Jahren zu belegen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch erfüllen.

Die Beantragung der Erlaubnis hat vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit mit Grundstoffen der Kategorie 1 zu erfolgen.

Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen Ihres Erlaubnisantrages unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.

Kurztext

  • bei Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 ist eine Erlaubnis erforderlich
  • Grundstoffe sind auch bekannt als:
    • erfasste Stoffe
    • Drogenausgangsstoffe
  • zur Kategorie 1 gehören Ausgangsstoffe, die möglicherweise in Drogen mit hohem Abhängigkeits und Missbrauchspotenzial umgewandelt werden können
  • eine Erlaubnis benötigt, wer Grundstoffe:
    • besitzt
    • herstellt
    • verarbeitet
    • lagert
    • mit ihnen handelt
    • Geschäfte mit ihnen vermittelt
    • Streckengeschäfte durchführt, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
    • in die EU einführt
    • aus der EU ausführt
  • Erstanträge oder Anträge auf Neuerteilung können die Erlaubnis beantragen für:
    • Grundstoffe
    • Vorgänge
    • Betriebsstätten
  • die Ernennung eines oder einer verantwortlichen Beauftragten ist erforderlich
  • alle Anträge erfolgen online oder formlos schriftlich
  • alle Erstanträge und Anträge auf Neuerteilung sind kostenpflichtig
  • Gebühr beträgt jeweils 110,00 EUR für die
    • Erteilung einer Erlaubnis je Grundstoff
    • Erteilung einer Erlaubnis je Betriebsstätte
    • Neuerteilung einer Erlaubnis je Grundstoff
    • Neuerteilung einer Erlaubnis je Betriebsstätte
  • Gebühr für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung beträgt 55,00 EUR
    • je Grundstoff
    • je Betriebsstätte
  • die Erteilung der Erlaubnis kann auf 3 Jahre begrenzt werden oder nach 3 Jahren eine Erneuerung erfordern
  • Bearbeitungsdauer: im Durchschnitt etwa 42 Tage
  • zuständig: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden