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Nachweis über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen Überprüfung

Bund 99118062074000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118062074000

Leistungsbezeichnung

Nachweis über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen Überprüfung

Leistungsbezeichnung II

Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen: Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nachweisen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Betreiber Kritischer Infrastrukturen (Synonym), Betreiber Energieversorgungsnetze (Synonym), BSI (Synonym), Kritische Dienstleistung (Synonym), System zur Angriffserkennung (Synonym), Versorgungssicherheit (Synonym), KRITIS (Synonym), Nachweispflichtige Anlage (Synonym), Nachweisdokument P (Synonym), Digitale Nachweiserbringung (Synonym), KRITIS-Betreiber (Synonym), Kritische Informationsinfrastruktur (Synonym), Intrusion-Detection-System (Synonym), Nachweispflichtige Infrastruktur (Synonym), Energieversorgungsnetz (Synonym), Energieinfrastruktur (Synonym), Angriffserkennungssystem (Synonym), Energieanlage (Synonym), IDS (Synonym), Betreiber Energieanlagen (Synonym), Kritische Infrastruktur (Synonym), Kritische Anlagen (Synonym), Nachweisdokument KI (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Überprüfung (74)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, müssen Sie Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einsetzen. Dies müssen Sie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen.

Volltext

Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, sind Sie verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einzusetzen. Diese müssen fortwährend Bedrohungen identifizieren und vermeiden. Sie müssen auch geeignete Maßnahmen zur Behebung für eingetretene Störungen vorsehen. Den Einsatz dieser Systeme müssen Sie seit dem 01.05.2023 mindestens alle 2 Jahre gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen.

Um Ihre Informationstechnik vor Angriffen von außen zu schützen, müssen Sie organisatorische und technische Maßnahmen und Vorkehrungen treffen. Diese können Sie durch Sicherheitsaudits, weitere Prüfungen oder Zertifizierungen dokumentieren lassen. Im nächsten Schritt übermitteln Sie dem BSI mithilfe eines Nachweisdokuments die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen, einschließlich möglicher aufgedeckter Sicherheitsmängel.

Das BSI prüft anschließend, ob Ihre Vorkehrungen und Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BSI kann die Nachreichung von weiteren Prüfungsunterlagen und bei Sicherheitsmängeln die Beseitigung der Mängel verlangen.

Energieversorgungsnetze und Energieanlagen sind elementar für das staatliche Gemeinwesen. Bei ihrem Ausfall oder ihrer Beeinträchtigung drohen Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen. Daher ist der regelmäßige Nachweis über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung gesetzlich vorgeschrieben.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweisdokument Kritische Infrastruktur (für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten) KI*: Angaben zum Betreiber, zur geprüften Energieanlage oder zum geprüften Energieversorgungsnetz und zur Ansprechperson
  • Nachweisdokument (Prüfung) P*: Angaben zur Prüfung. Es muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person der prüfenden Stelle unterzeichnet sein. Es enthält folgende Angaben:
    • Abschnitt (Prüfdurchführung) PD: Angaben zur Durchführung der Prüfung
      • Anlage PD A: Beschreibung und grafische Darstellung des Geltungsbereichs der Prüfung
    • Abschnitt (Prüfergebnis) PE: Angaben zum Prüfergebnis und zu den aufgedeckten Sicherheitsmängeln
      • Anlage PE.A: Liste der Sicherheitsmängel inklusive Umsetzungsplan zur Behebung der Mängel
  • Abschnitt (Angaben zur prüfenden Stelle und des Prüfteams) PS: enthält Angaben zur prüfenden Stelle und zum Prüfteam

Voraussetzungen

Sie sind als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und/oder solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, beim BSI registriert.

Kosten

Für das Einreichen der Nachweise beim BSI fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Nachweise online, per verschlüsselter E-Mail oder per Post einreichen. Um die Nachweise einzureichen, müssen Sie beim BSI als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und/oder Energieanlagen registriert sein und über eine Betreiber-ID/Institutions-ID verfügen, die Sie bei der Registrierung erhalten haben.

Nachweise online einreichen:

  • Um den Online-Dienst nutzen zu können, benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat und ELSTER-Unternehmenskonto. 
  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Laden Sie die geforderten Unterlagen hoch.
  • Das KRITIS-Büro (Kritische Infrastruktur) des BSI prüft Ihre Angaben. Falls das KRITIS-Büro während der Prüfung Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert, meldet es sich per E-Mail bei Ihnen.
  • Nach der formellen Prüfung sendet Ihnen das KRITIS-Büro per E-Mail eine Bestätigung und teilt Ihnen darin die Frist für Ihren nächsten Nachweis mit.

Nachweise per E-Mail einreichen:

  • Laden Sie das Nachweisdokument KI* auf der Internetseite des BSI herunter
  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Sie können das Formular entweder digital ausfüllen oder es zunächst ausdrucken und dann ausfüllen.
  • Unterschreiben Sie das Formular.
  • Senden Sie das Formular sowie Ihre Nachweisunterlagen per verschlüsselter E-Mail an das KRITIS-Büro des BSI. Zur Verschlüsselung verwenden Sie bitte das S/MIME-Zertifikat des KRITIS-Büros auf der Internetseite des BSI.
  • Das KRITIS-Büro des BSI prüft Ihre Angaben. Falls das KRITIS-Büro während der Prüfung Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert, meldet es sich per E-Mail bei Ihnen.
  • Nach der formellen Prüfung sendet Ihnen das KRITIS-Büro per E-Mail eine Bestätigung und teilt Ihnen darin die Frist für Ihren nächsten Nachweis mit.

Nachweise per Post einreichen:

  • Laden Sie das Nachweisdokument KI* auf der Internetseite des BSI herunter.
  • Sie können das Formular entweder digital ausfüllen und ausdrucken oder es zunächst ausdrucken und dann ausfüllen.
  • Unterschreiben Sie das Formular und ergänzen Sie die notwendigen Nachweisunterlagen.
  • Senden Sie Ihren Nachweis per Post an das KRITIS-Büro des BSI.
  • Das KRITIS-Büro des BSI prüft Ihre Angaben. Falls das KRITIS-Büro während der Prüfung Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert, meldet es sich per E-Mail bei Ihnen.
  • Nach der formellen Prüfung sendet Ihnen das KRITIS-Büro per E-Mail eine Bestätigung und teilt Ihnen darin die Frist für Ihren nächsten Nachweis mit.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Woche(n)
Die Bearbeitung beträgt in der Regel etwa 10 Tage von Nachweiseingang bis Erteilen der Bestätigung - sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Angaben vollständig sind.

Frist

Geltungsdauer: 2 Jahr(e)
Sie müssen alle 2 Jahre Nachweise über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erbringen. Sie können Ihre Nachweisdokumente jederzeit auch vor Ablauf der Nachweisfrist einreichen. Die gesetzliche 2-Jahres-Regel stellt die Minimalanforderung dar. Die Berechnung der Fristen hängt vom Zeitpunkt der vorherigen Einreichung ab. Erweist sich ein Nachweis im Laufe der Überprüfung als unvollständig, so dass Nachlieferungen erfolgen müssen, ändert dies nichts an der einmal berechneten Frist für den Folgenachweis. Sofern Sie neben schon registrierten Anlagen durch die jährliche Prüfung neue Anlagen registrieren, können Sie alle Anlagen in einem Nachweis zusammenfassen, sofern Sie die jeweiligen Nachweisfristen nicht überschreiten.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

entfällt

Kurztext

  • Nachweis über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen Überprüfung
  • Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, müssen seit dem 01.05.2023 alle 2 Jahre den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nachweisen
  • Betreiber müssen Maßnahmen und Vorkehrungen für Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Anlagen treffen
  • Systeme zur Angriffserkennung können durch Prüfungen, Sicherheitsaudits und Zertifizierungen geprüft und dokumentiert werden
  • Nachweisdokument P* wird durch Prüfteams, gegebenenfalls mit Mängelliste inklusive Umsetzungsplan, erstellt und an Betreiber ausgehändigt
  • Nachweis wird vom Betreiber an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gesendet
  • Nachweise können online, per verschlüsselter E-Mail oder per Post übermittelt werden
  • zuständig: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden