Einverständniserklärung für Minderjährige bei Reisen ohne Sorgeberechtigte Informationserteilung
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Wenn Ihr Kind ohne Ihre Begleitung ins Ausland reist, ist eine Einverständniserklärung von Ihnen empfehlenswert. In einigen Ländern ist die Erklärung zwingend vorgeschrieben und muss auch beglaubigt werden.
Wenn Ihr minderjähriges Kind ohne Ihre Begleitung eine Auslandsreise macht, ist es empfehlenswert, dem Kind neben den erforderlichen Ausweisdokumenten eine formlose Einverständniserklärung mitzugeben. Damit erklären Sie, dass Sie mit der Auslandsreise einverstanden sind.
Die Einverständniserklärung sollte folgende Informationen beinhalten:
- Personalien des Kindes
- Ihre Personalien und wie Sie zu erreichen sind
- Reiseroute
- gegebenenfalls die Personalien der volljährigen Begleitpersonen
Wenn das Kind einen anderen Nachnamen hat als Sie, ist es ratsam, eine Kopie der Geburtsurkunde beizulegen.
In einigen Ländern ist die Einverständniserklärung nicht nur empfehlenswert, sondern zwingend vorgeschrieben. Auch müssen Sie die Erklärung eventuell beglaubigen lassen und gegebenenfalls zusätzlich eine Übersetzung der gesamten Einverständniserklärung in die Landessprache vorlegen.
Die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Zielländer finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich auch an die Auslandsvertretung des Reiselandes in Deutschland wenden.
Eine Beglaubigung erhalten Sie an verschiedenen Stellen, zum Beispiel bei:
- einer Notarin oder einem Notar
- einer Behörde wie Ihrer Stadtverwaltung
Eine Einverständniserklärung kann in einigen Ländern auch notwendig sein, wenn das Kind nur mit Ihnen reist, obwohl beide Elternteile das Sorgerecht haben. In diesem Fall benötigen Sie die beglaubigte Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Andernfalls müssten Sie eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung vorlegen.
- Informationen zur Einverständniserklärung für Minderjährige auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
- Informationen zur für das jeweilige Zielland zuständigen Auslandsvertretung auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
- Reise- und Sicherheitshinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
- Informationen zum Reisen mit Kindern über deutsche Grenzen auf der Internetseite der Bundespolizei
Haben Sie als Sorgeberechtigte oder Sorgeberechtigter den begründeten Verdacht, dass Ihr Kind in das Ausland entzogen werden soll, wenden Sie sich unverzüglich an das für Sie zuständige Familiengericht. Ein entsprechender Beschluss kann sehr kurzfristig durch eine schengenweite Ausschreibung Ihres Kindes in den Fahndungssystemen der Polizei umgesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgestellt werden. Wenn es besonders eilt, erstatten Sie bitte Anzeige bei Ihrer zuständigen Polizeibehörde - und auch, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass das Kindeswohl auf andere Art und Weise gefährdet sein könnte.
- Minderjährige sollten bei Reisen ohne Sorgeberechtigte am besten deren Einverständniserklärung dabeihaben
- Erklärung zeigt, dass die Eltern oder der Elternteil mit der Auslandsreise einverstanden sind
- Inhalt Bescheinigung:
- Personalien des minderjährigen Kindes
- Personalien und Kontaktdaten der oder des Sorgeberechtigten
- gegebenenfalls die Personalien der volljährigen Begleitpersonen
- Reiseroute
- bei Kind mit abweichendem Nachnamen Kopie der Geburtsurkunde empfehlenswert
- in einigen Ländern ist Einverständniserklärung zwingend vorgeschrieben
- ebenso vorgeschrieben ist eventuell Beglaubigung der Erklärung
- gegebenenfalls auch Übersetzung der Einverständniserklärung in die Landessprache notwendig
- Informationen dazu in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts
- weitere Informationen bei der jeweiligen Auslandsvertretung in Deutschland
- Beglaubigung ist erhältlich zum Beispiel bei:
- einer Notarin oder einem Notar
- einer Behörde wie der Stadtverwaltung
- Einverständniserklärung kann auch notwendig sein, wenn das Kind nur mit einem Elternteil reist, obwohl sich beide Eltern das Sorgerecht teilen. In diesem Fall ist Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils notwendig oder eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung