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Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 18e UStG Bestätigung

Bund 99102007008000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102007008000

Leistungsbezeichnung

Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 18e UStG Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestätigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

USt-Id. (Synonym), Bestätigungsmitteilung (Synonym), Schriftliche Bestätigung (Synonym), Qualifizierte Bestätigung (Synonym), Online-Bestätigung (Synonym), Bestätigung (Synonym), XML-RPC-Schnittstelle (Synonym), Innergemeinschaftliche Erwerbe (Synonym), Innergemeinschaftliche Lieferungen (Synonym), Telefonische Bestätigung (Synonym), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Synonym), USt-IdNr. (Synonym), Anfrageberechtigung (Synonym), Online-Bestätigungsanfrage (Synonym), Einfache Bestätigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bestätigung (8)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie mit Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU handeln möchten, müssen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Volltext

Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ihnen die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) bestätigen, wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer mit Sitz in Deutschland sind und Ihnen eine gültige USt-IdNr. zugeteilt wurde.

Wenn Sie Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, kann Ihnen die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage:

  • die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmers, dem die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
  • dem Lagerhalter: die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. sowie den Namen, Rechtsform und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.

Einfache und qualifizierte Bestätigung

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Abfrage in dem EU-Land, das sie erteilt hat, gültig ist.

Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname einschließlich der Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Land registrierten Unternehmerdaten übereinstimmen. Hierbei wird Ihnen nur das Ergebnis Ihrer Angaben in der Form "stimmt überein" oder "stimmt nicht überein" angezeigt. Sie können sich die Unternehmensdaten nicht anzeigen lassen.

Vor einer qualifizierten Bestätigung müssen Sie eine einfache Bestätigung durchführen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Abfrageberechtigt sind:

  • Inhaberin oder Inhaber mit einer gültigen deutschen USt-IdNr. oder
  • Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können die einfache und die qualifizierte Abfrage auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern, per E-Mail, per Telefon, per Post, per Telefax, elektronisch per Schnittstelle (XML-RPC-Standard) durchführen.

Online:

  • Rufen Sie das elektronische Formular auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern auf und folgen Sie den Anweisungen.
  • Das Ergebnis wird Ihnen direkt angezeigt.
  • Wenn Sie eine schriftliche Benachrichtigung (amtliche Bestätigungsmitteilung) möchten, müssen Sie das entsprechende Feld anklicken.
  • Sie können das Ergebnis Ihrer einfachen und qualifizierten Abfrage per Bildschirmkopie (Screenshot) auf Ihrem Computer sichern.

Per Post, Telefon oder Fax:

  • Die einfache und die qualifizierte Abfrage können postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.
  • Die Antwort erhalten Sie schriftlich.

Per Schnittstelle:

  • Über die sogenannte XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen USt-IdNr. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und USt-IdNr. automatisiert abzufragen.
  • Die Einbindung der XML-RPC-Schnittstelle muss durch das Unternehmen in Eigenregie erfolgen und setzt entsprechende Programmierkenntnisse voraus.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern kann hierbei keine Unterstützung oder Hilfe leisten.

Bearbeitungsdauer

Sofort (gegebenenfalls Postlauf)

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bestätigung
  • Bundeszentralamt für Steuern bestätigt deutschen Unternehmern auf Anfrage die Gültigkeit von ausländischen USt-IdNr.
  • Lagerhaltern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt
  • Online-Abfrage über Bundeszentralamt für Steuern möglich
  • einfache und qualifizierte Anfragen können online, postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen
  • Antwort erfolgt:
    • schriftlich,
    • online oder
    • als Datensatz über elektronische Schnittstelle (XML-RPC-Schnittstelle)
  • Abfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer gültigen deutschen USt-IdNr. Die Abfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. enthalten (Abfrageberechtigung)
  • Zuständig: Bundeszentralamt für Steuern

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja (Online-Formular)
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein