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Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen für gesetzlich Unfallversicherte Gewährung

Bund 99111014080000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99111014080000

Leistungsbezeichnung

Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen für gesetzlich Unfallversicherte Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Leistungen zur sozialen Teilhabe in der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Peer-Beratung (Synonym), Wohnungshilfe (Synonym), Assistenz (Synonym), Teilhabe (Synonym), Rehabilitationssport (Synonym), Kraftfahrzeughilfe (Synonym), Unfallkasse (Synonym), Erholungsaufenthalt (Synonym), Unfall (Synonym), Bildung (Synonym), Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym), Berufsgenossenschaft (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Förderung der Verständigung (Synonym), Haushaltshilfe (Synonym), Behinderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)
  • Behinderung (1130300)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe gefährdet ist, können Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten.

Volltext

Ist Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit gefährdet, können Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten.

Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die durch den Unfall oder die Berufskrankheit entstandenen körperlichen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen Ihre bisherige Teilhabe beeinträchtigen.

Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist es, frühzeitig und mit allen geeigneten Mitteln Ihre selbstbestimmte Teilhabe zu fördern, damit Sie ein möglichst unabhängiges, eigenständiges und eigenverantwortliches soziales Leben führen können.

Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen Leistungen für die Bereiche Familie, Freizeit, Kultur, Sport und Erholung, Kommunikation, Wohnen und Mobilität.

Geeignete und erforderliche Maßnahmen wählen Sie gemeinsam mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus.

Bei der Auswahl Ihrer Leistung werden insbesondere Ihre persönliche Lebenssituation, Ihr Alter und Ihr Geschlecht, Ihre familiären Verhältnisse, Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie bei Müttern, Vätern und Kindern mit Behinderung deren besondere Bedürfnisse berücksichtigt.

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden in der Regel als Sachleistungen erbracht. In Ausnahmefällen ist die Erbringung als Geldleistung in Form des Persönlichen Budgets möglich. Mithilfe des Persönlichen Budgets soll Ihre Selbstbestimmung gefördert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.
  • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit ist Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe eingeschränkt.
  • Die Voraussetzungen für Leistungen zur sozialen Teilhabe sind jedoch abhängig von der jeweiligen Leistungsart.
  • Sollten Sie hier spezielle Fragen zu einzelnen Leistungen haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden automatisch ermittelt und erbracht, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung beziehungsweise Einschränkung der Teilhabe am sozialen Leben vorliegt oder vorliegen wird. Es ist kein Antrag notwendig.

Dies erfolgt oftmals im Rahmen des Rehamanagements. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse führt dazu mit Ihnen ein persönliches Gespräch, um Ihre individuellen Bedarfe rechtzeitig und umfassend erkennen und richtig einschätzen zu können.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Woche(n)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Kurztext

  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen für gesetzlich Unfallversicherte Gewährung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.
  • kein Antrag notwendig
  • Maßnahmen orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und der Motivation der betroffenen Personen.
  • Im Rahmen des Rehamanagements werden mit den betroffenen Personen Gespräche geführt, um die individuellen Bedarfe rechtzeitig und umfassend erkennen und richtig einschätzen zu können.
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen Leistungen für die Bereiche:
    • Familie,
    • Freizeit,
    • Kultur,
    • Sport,
    • Erholung,
    • Kommunikation,
    • Wohnen und Mobilität.
  • Hierzu gehören zum Beispiel:
    • Assistenzleistungen,
    • Leistungen zur Förderung der Verständigung oder
    • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 3 Wochen
  • Kontaktaufnahme online oder per Post
  • zuständig:
    • für Versicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für Versicherungsfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen: Unfallkassen (regional gegliedert)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja