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Häusliche Krankenpflege für Krankenversicherte Bewilligung

Bund 99134010017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134010017000

Leistungsbezeichnung

Häusliche Krankenpflege für Krankenversicherte Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Krankenversicherte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Krankenpflege (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Wundversorgung (Synonym), Krankenhausvermeidungspflege (Synonym), Häusliche Pflege (Synonym), Unterstützungspflege (Synonym), hauswirtschaftliche Versorgung (Synonym), Häusliche Krankenpflege (Synonym), häusliche Pflege (Synonym), Grundpflege (Synonym), Behandlungspflege (Synonym), Sicherungspflege (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort eine qualifizierte Pflegekraft benötigen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse häusliche Krankenpflege beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. 

Volltext

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen häusliche Krankenpflege verordnen, wenn Sie zum Beispiel nach einer Operation oder schweren Erkrankung Unterstützung benötigen oder diese zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist. 

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, muss die häusliche Krankenpflege vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Sie können dann - auf Wunsch mit Hilfe Ihrer Krankenkasse - einen geeigneten Pflegedienst auswählen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. 

Die häusliche Krankenpflege kann in Ihrem Haushalt, bei Ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden. Das sind zum Beispiel betreute Wohnformen sowie Schule und Kindergarten bei Kindern und Jugendlichen.

Zur häuslichen Krankenpflege kann gehören:

  • Grundpflege: Diese umfasst zum Beispiel Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
  • Behandlungspflege: Die Behandlungspflege hilft, die Krankheit zu heilen beziehungsweise nicht zu verschlimmern. Dazu gehören zum Beispiel das Verabreichen von Medikamenten oder Wundversorgung.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Dies sind Hilfen im Haushalt, zum Beispiel Einkaufen, Waschen oder Reinigen der Wohnung.

Unterstützungspflege

Die sogenannte Unterstützungspflege ist notwendig,

  • wenn Sie eine schwere Krankheit haben, 
  • sich eine Krankheit akut verschlimmert 
  • und Sie insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung Unterstützung benötigen.

Die Unterstützungspflege umfasst in der Regel die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Unterstützungspflege für jeden Krankheitsfall bis zu 4 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.


Sicherungspflege

Wenn die häusliche Krankenpflege den ärztlichen Behandlungserfolg sichert, zahlt Ihre gesetzliche Krankenversicherung die sogenannte Sicherungspflege. Diese umfasst Behandlungspflege so lange, wie sie medizinisch erforderlich ist. 

Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung festgelegt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt werden können.

Krankenhausvermeidungspflege

Die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege erhalten Sie,

  • wenn eine Behandlung im Krankenhaus nicht möglich ist, 
  • Sie durch die häusliche Krankenpflege nach einer Krankenhausbehandlung früher wieder nach Hause können,
  • oder sich die Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege ganz vermeiden lässt. 

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst Behandlungspflege und - wenn erforderlich - zusätzlich die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Krankenhausvermeidungspflege übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung

Voraussetzungen

  • Die Häusliche Krankenpflege wurde Ihnen ärztlich verordnet.
  • Es gibt in Ihrem Haushalt niemanden, der Sie im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen könnte.
  • für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
     

Kosten

Erwachsene zahlen für jede Verordnung 10,00 EUR sowie 10 Prozent der Kosten als gesetzliche Zuzahlung. Das gilt für die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr.

Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.

Verfahrensablauf

Um häusliche Krankenpflege zu erhalten, gehen Sie normalerweise wie folgt vor:

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen häusliche Krankenpflege.
  • Sie wählen einen Pflegedienst aus, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters.
  • Sie legen die ärztliche Verordnung beim Pflegedienst vor. In der Regel kümmert sich der Pflegedienst um die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse. Alternativ können Sie die ärztliche Verordnung auch direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Den Antrag können Sie per Post stellen sowie - bei vielen gesetzlichen Krankenkassen - online einreichen oder persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. 
  • Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie häusliche Krankenpflege erhalten können. 
  • Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten. Die ärztliche Verordnung müssen Sie beziehungsweise Ihr Pflegedienst bei Ihrer Krankenkasse einreichen. 

Wenn Sie bereits häusliche Krankenpflege beziehen oder unmittelbar beziehen wollen, übernimmt die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen nur, wenn die Verordnung spätestens 4 Werktage nach Ausstellung der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegt.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Kurztext

  • Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege, 
    • wenn sie ärztliche Behandlung sichert (Sicherungspflege)
    • wenn Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, verkürzt oder vermieden wird (Krankenhausvermeidungspflege)
    • bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, wenn bei Ihnen kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 vorliegt (Unterstützungspflege)
  • Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist,
    • bei Krankenhausvermeidungspflege: die Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung 
    • bei Sicherungspflege: die notwendige Behandlungspflege sowie, sofern die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht, die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
    • bei Unterstützungspflege: die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
  • Dauer der Verordnung:
    • Sicherungspflege: so lange wie medizinisch notwendig 
    • Unterstützungs- und Krankenhausvermeidungspflege: je Krankheitsfall bis zu 4 Wochen, Verlängerung möglich
  • Auskunft durch: gesetzliche Krankenkassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden