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Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft Bewilligung

Bund 99134005017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134005017000

Leistungsbezeichnung

Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Kostenübernahme für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

künstliche Befruchtung (Synonym), Unerfüllter Kinderwunsch (Synonym), Unfruchtbarkeit (Synonym), Schwangerschaft (Synonym), Zeugungsunfähigkeit (Synonym), Reproduktionsmedizin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Wenn Sie nach ärztlicher Feststellung nicht auf natürlichem Weg schwanger werden können und eine künstliche Befruchtung geeignet ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten.

Volltext

Vor Behandlungsbeginn müssen Sie der Krankenkasse einen ärztlich erstellten Behandlungsplan zur Genehmigung vorlegen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen.

Behandlungen am Körper des Mannes übernimmt die Krankenkasse des Mannes, Behandlungen am Körper der Frau übernimmt die Krankenkasse der Frau.

Zentrale Voraussetzungen sind:

  • Sie können nicht auf natürlichem Wege schwanger werden.
  • Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind aus ärztlicher Sicht geeignet, um eine Schwangerschaft herbeizuführen.
  • Sie sind verheiratet und verwenden eigene Ei- und Samenzellen.
  • Frauen müssen 25 bis 39 Jahre alt sein; Männer 25 bis 49 Jahre.

Über die verschiedenen Methoden der künstlichen Befruchtung kann Sie Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin beraten.

Häufig sind mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung nötig, damit Sie schwanger werden. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur so lange zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Näheres legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien über künstliche Befruchtung fest. Danach besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht mehr, wenn sie

  • bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal,
  • bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal,
  • bei der In-vitro-Fertilisation bis zu dreimal,
  • beim intratubaren Gameten-Transfer bis zu zweimal,
  • bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion bis zu dreimal

vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Behandlungsplan im Original mit Durchschlag der behandelnden Ärztin, des behandelnden Arztes beziehungsweise des Kinderwunschzentrums.

Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
 

Voraussetzungen

  • Ihr Arzt oder Ihre Ärztin hat eine Fruchtbarkeitsstörung bei Ihnen festgestellt. Das heißt, Sie können auf natürlichem Wege nicht schwanger werden.
  • Ihr Arzt oder Ihre Ärztin bestätigt Ihnen, dass die Kinderwunschbehandlung Aussicht auf Erfolg hat.
  • Beide Partner sind verheiratet.
  • Es dürfen nur Ihre eigenen Ei- und Samenzellen verwendet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen können keine künstliche Befruchtung mit der Samen- oder Eizellspende einer dritten Person übernehmen.
  • Als Frau müssen Sie mindestens 25 Jahre und höchstens 39 Jahre alt sein.
  • Als Mann müssen Sie mindestens 25 Jahre und höchstens 49 Jahre alt sein.

Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Verfahrensablauf

Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:

  • Hat eine Fruchtbarkeitsbehandlung bei Ihnen Aussicht auf Erfolg, überweist Ihre Gynäkologin oder Ihr Gynäkologe Sie in der Regel an ein Kinderwunschzentrum.
  • Das Kinderwunschzentrum erstellt einen Behandlungsplan.
  • Der Behandlungsplan dient als Antrag auf Kostenbeteiligung.
  • Den Antrag können Sie per Post stellen sowie - bei vielen gesetzlichen Krankenkassen - online einreichen oder persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. 
  • Das vollständig ausgefüllte Musterformular des Behandlungsplans mit beiden Durchschlägen sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen senden Sie nacheinander per Post je an die Krankenkasse der Frau sowie des Mannes (falls Sie bei unterschiedlichen Krankenkassen gesetzlich versichert sind).
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen eine Kostenübernahmebescheinigung aus.
  • Die Genehmigungen werden auf Formular und Durschlägen erteilt.
  • Die Kostenübernahmebescheinigung geben Sie Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt rechnet den Anteil Ihrer Krankenkasse direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte ab. Sie erhalten eine Rechnung über Ihren Eigenanteil.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 3 bis 14 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.

Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.

Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden.  Dies kann dann zu einer Bearbeitungszeit von bis zu 5 Wochen führen.

Frist

Sie müssen den Antrag vor der künstlichen Befruchtung beziehungsweise vor der Kryokonservierung Ihrer Spermien oder Ihrer Eizellen stellen.

Hinweise

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie weitere Zuschüsse beim Bund und einigen Bundesländern erhalten, zum Beispiel, wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben oder unverheiratet sind. Informationen dazu erhalten Sie unter anderem auf dem "Informationsportal Kinderwunsch" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Krankenkassen können in ihren Satzungen ergänzend zu dem gesetzlich festgelegten Zuschuss von 50 Prozent der Kosten der genehmigten Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung höhere Zuschüsse regeln. Lassen Sie sich hierzu einfach von Ihrer zuständigen Krankenkasse beraten.
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Kurztext

  • gesetzliche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen 50 Prozent der Kosten für eine künstliche Befruchtung 
  • es gelten Altersbeschränkungen
  • Voraussetzungen:
    • Maßnahmen sind nach ärztlicher Feststellung erforderlich
    • nur verheiratete Paare 
    • eigene Ei- und Samenzellen werden verwendet 
    • keine Kostenerstattung für eingetragene Lebenspartnerschaften oder unverheiratete Paare
    • Frauen müssen 25 bis 39 Jahre alt sein; Männer 25 bis 49 Jahre.
  • Hinweis: Gleichgeschlechtliche oder nicht verheiratete Paare können gegebenenfalls Förderung des Bundes oder der Länder erhalten.
  • Auskunft durch: Krankenkassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden