Innergemeinschaftlicher Transport von zivilen Explosivstoffen (Verbringungsgenehmigung) Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG), insbesondere §§ 15, 15a und Anlage 1 (zu § 15 a Absatz 1 und 3) SprengG
- Europäische Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
- 2010/347/: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen
Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus verbringen beziehungsweise transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Verbringungsgenehmigung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragen.
Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.
Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.
In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.
- Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen"
- Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
- sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen
- bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen
Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.
Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:
- Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.
Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.
Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.
- Innergemeinschaftlicher Transport von zivilen Explosivstoffen (Verbringungsgenehmigung) Genehmigung
- für Transport von zivilem Explosivstoff muss im Empfängerland eine Verbringungsgenehmigung beantragt werden
- notwendige Angaben im Antrag:
- Name der Frachtführerin oder des Frachtführers, die oder der Explosivstoffe transportiert
- Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer
- Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller
- Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger)
- Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes
- Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer der zu transportierenden Stoffe
- Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe
- Voraussetzungen:
- sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen gemäß SprengG
- bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen
- zuständig: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)