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Vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt Erstattung

Bund 99107038039000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107038039000

Leistungsbezeichnung

Vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt Erstattung

Leistungsbezeichnung II

Erstattung für gezahltes Entgelt im Mutterschutz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Mutterschutz (Synonym), Gesundheitsschutz (Synonym), Arbeitnehmerin (Synonym), Beschäftigungsverbot (Synonym), Arbeitgeberzuschuss (Synonym), Mutterschutzlohn (Synonym), Gefährdungsbeurteilung (Synonym), Mutterschaftsleistungen (Synonym), Entgeltersatzanspruch (Synonym), Stillen (Synonym), Mutterschaftsgeld (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Arbeitsentgelt (Synonym), Mutterschaft (Synonym), Kind (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erstattung (39)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Teaser

Bei Beschäftigungsverboten von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz fallen für Sie als Arbeitgeber zunächst Kosten an, zum Beispiel bei Mutterschaftslohn und Arbeitgeberzuschuss. Eine Erstattung dieser Kosten können Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragen. 

Volltext

Als Arbeitgeber übernehmen Sie für die Zeit des Mutterschutzes Ihrer Mitarbeiterinnen folgende Kosten:

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

  • Sie zahlen den Unterschiedsbetrag zwischen EUR 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
  • Einer Mitarbeiterin, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Höhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt.

Zahlung von Mutterschutzlohn: Eine Mitarbeiterin, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von Ihnen außerdem einen Mutterschutzlohn. Sie erhält das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Sie können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung Ihrer Aufwendungen beantragen für

  • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
  • die darauf entfallenden, von Ihnen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis über Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin
  • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin
  • bei betrieblichem Beschäftigungsverbot Gefährdungsbeurteilung

Voraussetzungen

  • Eine Mitarbeiterin ist schwanger oder stillend.
  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis.
  • Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Um als Arbeitgeber Ihre finanziellen Aufwendungen erstattet zu bekommen, müssen Sie bei der Krankenkasse der betreffenden Person einen Antrag stellen. Beachten Sie folgende Schritte:

  • Unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Sie die in Ihrem Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
    • Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
  • Wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse der betreffenden Person und stellen Sie den Antrag frühzeitig.
    • Bei Rückfragen können Sie sich an den Arbeitgeberservice der jeweiligen Krankenkasse wenden.
  • Den Antrag auf Erstattung müssen Sie durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelten. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin abhängig.

Frist

Es liegen keine Fristen vor.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt Erstattung
  • Arbeitgeber bekommen das Entgelt für Mitarbeiterinnen im Mutterschutz von der Krankenkasse erstattet
  • Arbeitgeber müssen schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen so beschäftigen, dass sie und ihr Kind geschützt sind
  • Arbeitgeber übernehmen für die Zeit der Schutzfristen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitgeber übernehmen einen Mutterschutzlohn, wenn Mitarbeiterinnen wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden und keine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich ist
  • Arbeitgeber können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung ihrer Aufwendungen beantragen für
    • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
    • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
    • die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • zuständig: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person.