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Energieversorgung: Betrieb von Energieversorgungsnetzen - Genehmigung

Hessen 99050043006000, 99050043006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050043006000, 99050043006000

Leistungsbezeichnung

Energieversorgung: Betrieb von Energieversorgungsnetzen - Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lichtnetz (Synonym), Energieverbundnetz (Synonym), Energieversorgung (Synonym), Übertragungsnetz (Synonym), Elektrizitätsnetz und Kraftnetz (Synonym), Stromversorgungsnetz (Synonym), Energieversorgungsnetz (Synonym), Stromverbundnetz (Synonym), Elektroenergienetz (Synonym), Versorgung der Verbraucher (Synonym), Stromnetz (Synonym), Verbundnetz zur Versorgung der Verbraucher (Synonym), Stromleitung (Synonym), Energieversorgungsunternehmen (Synonym), Elektrizität (Synonym), elektrische Energie (Synonym), Kraftwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Behörde sowie den Nachweis Ihrer Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

Volltext

Für die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes benötigen Sie eine Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Zur Vorbereitung der Unterlagen können Sie sich an folgendem Merkblatt orientieren:

Voraussetzungen

Sie besitzen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, um den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf Dauer zu gewährleisten.
 

Kosten

Die Kosten sind der nachfolgenden Gesetzesgrundlage zu entnehmen:

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Nähere Auskünfte erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden