Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/-in und Ermächtigung als Übersetzer/-in

Hessen 99046066088000, 99046066088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046066088000, 99046066088000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/-in und Ermächtigung als Übersetzer/-in

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sprachmittler (Synonym), Öffentlich bestellter Übersetzer (Synonym), Dolmetschersuche (Synonym), Übersetzerdatenbank (Synonym), Übersetzerinnen (Synonym), Übersetzen (Synonym), Allgemein ermächtigte Übersetzer (Synonym), Übersetzerverzeichnis (Synonym), dolmetschen (Synonym), Sprache (Synonym), Übersetzer suchen (Synonym), Gerichtssprache (Synonym), allgemein ermächtigte Übersetzerin (Synonym), Dolmetscherverzeichnis (Synonym), Übersetzerliste (Synonym), Sprachen (Synonym), Dolmetscherdatenbank (Synonym), Allgemein beeidigter Dolmetscher (Synonym), Ermächtigter Übersetzer (Synonym), öffentlich bestellte Dolmetscherin (Synonym), Beeidigung Dolmetscher (Synonym), Beeidigter Dolmetscher (Synonym), ermächtige Übersetzerin (Synonym), Fremdsprache (Synonym), Sprachkundiger (Synonym), öffentlich bestellte Übersetzerin (Synonym), allgemein beeidigte Dolmetscher/-in (Synonym), Verzeichnis (Synonym), Öffentlich bestellter Dolmetscher (Synonym), Dolmetscherinnen (Synonym), Dolmetscher (Synonym), Dolmetscherliste (Synonym), Datenbank (Synonym), Ermächtigung Übersetzer (Synonym), Übersetzer (Synonym), gerichtlicher Dolmetscher/ Übersetzer (Synonym), Übersetzersucher (Synonym), Liste (Synonym), Justizdolmetscher/-übersetzer (Synonym), beeidigte Dolmetscherin (Synonym), Gerichtsdolmetscher (Synonym), Dolmetscher suchen (Synonym), Gerichtsdolmetscherin (Synonym), Übersetzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen herangezogen werden möchten, können Sie sich allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen.

Volltext

Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweise der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (zum Beispiel Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, Bescheinigung Insolvenzgericht)
  • Nachweis der Volljährigkeit (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz erfolgt ist

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; oder ständiger Wohnsitz oder berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen
  • Nachweis der fachlichen Eignung:

Fachlich geeignet ist

  • für den Bereich Dolmetscher, wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat.
  • für den Bereich Übersetzer, wer die Übersetzerprüfung bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses im Bereich Übersetzen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat

Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit:

             Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  • in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher auszuüben.
  • Volljährigkeit

Kosten

Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120

Zahlungsweise:

Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:

- PayPal
- Giropay
- Kreditkarte (Visacard, Mastercard)

Verfahrensablauf

Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/-in oder die Ermächtigung als Übersetzer/-in können Sie schriftlich oder online beantragen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)

Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)

Frist

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Im Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Kurztext

  • Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung
  • Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und notarielle Zwecke können Übersetzer/innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigt bzw. allgemein beeidigt werden.
  • Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.
  • Zuständige Behörde: örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder – in Ermangelung einer solchen – ihren Wohnsitz hat; ansonsten das Landgericht Frankfurt am Main

Ansprechpunkt

Für die allgemeine Beeidigung bzw. die allgemeine Ermächtigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Hessen haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja