Vermittlungsbudget beantragen
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Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle oder Ausbildung suchen oder aufnehmen, können Sie sich Ihre Ausgaben (zum Beispiel Fahrtkosten und Kosten für Zeugnisse) erstatten lassen. Dies gilt auch für Ausgaben, die Ihnen innerhalb der ersten 6 Monate nach Arbeitsaufnahme entstehen.
Wenn Sie Bürgergeld bekommen, soll die Förderung aus dem Vermittlungsbudget Sie dabei unterstützen, eine neue Arbeit oder Ausbildung zu suchen und aufzunehmen. Dabei kann Sie das kommunale Jobcenter finanziell unterstützen, indem beispielsweise folgende Kosten für Sie übernommen werden:
- Bewerbungskosten,
- Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen,
- Kosten für erforderliche Dokumente (beispielsweise beglaubigte Kopien, Übersetzungen) oder
- Umzugskosten (wenn Sie für die neue Arbeit umziehen müssen).
Ihren Antrag müssen Sie vor Entstehung der zu erwartenden Kosten stellen.
Sie können die Förderung erhalten, wenn Sie Leistungen der Grundsicherung erhalten beziehungsweise erhalten haben, arbeitslos oder von der Arbeitslosigkeit bedroht sind und
a) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen wollen oder
b) eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Beschäftigung mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben.
Sie können keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn
- der beziehungsweise die Arbeitgeber:in gleichartige Leistungen erbringt oder
- andere öffentlichrechtliche Stellen zur Zahlung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget haben. Ob und in welcher Höhe Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr zuständiges Jobcenter. Außerdem müssen Sie Nachweise über Ihre Ausgaben vorlegen.
Je nachdem, welche Unterstützung Sie beantragt haben, müssen Sie entsprechende Belege vorlegen. Ihr beziehungsweise Ihre Ansprechpartner:in teilt Ihnen mit, welche Unterlagen dem Antrag bei-gefügt werden müssen.
- Sie erhalten Bürgergeld und sind von Arbeitslosigkeit bedroht oder arbeitslos und wollen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung aufnehmen.
- Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.
- Die von Ihnen angestrebte Beschäftigung im EU-Ausland umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Grundsätzlich können Sie die Förderung aus dem Vermittlungsbudget vor Ort in Ihrem Jobcenter beantragen.
- Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Ihrem beziehungsweise Ihrer Ansprechpartner:in im Jobcenter.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget möglich ist und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Von Ihrem beziehungsweise Ihrer Ansprechpartner:in erhalten Sie die entsprechenden Antragsunterlagen.
- Füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihr Jobcenter zurück.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Beachten Sie, dass Sie eine Förderung und Kostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget beantragen müssen, bevor Ihnen Kosten entstehen.
- Sie bekommen einen schriftlichen Bescheid, ob die Kosten übernommen werden.
Die erstattungsfähigen Kosten werden Ihnen auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget müssen Sie bei der örtlich zuständigen zuständiges Jobcenter beantragen, bevor die Kosten entstehen.
- Vermittlungsbudget Bewilligung SGB II
- Unterstützung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) zur Förderung der Suche und Aufnahme
- einer neuen versicherungspflichtigen Arbeit oder betrieblichen Ausbildung oder
- im Bereich der Grundsicherung (Bürgergeld) einer schulischen Ausbildung
- Fördervoraussetzungen
- Leistungsberechtigt sind Personen, die
- dass 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- rechtzeitige Antragsstellung, d.h. vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses in Form einer schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Erklärung
- die Eingliederungsaussichten werden deutlich verbessert
- Leistungsberechtigt sind Personen, die
- Kosten
- die Klärung der Übernahme der Kosten erfolgt vor Entstehung der Kosten im Gespräch / Austausch mit dem zuständigen Jobcenter
- Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
- Zuständig: zuständiges Jobcenter
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein