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Wohnungsbau: Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

Hessen 99148144017001, 99148144017001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99148144017001, 99148144017001

Leistungsbezeichnung

Wohnungsbau: Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

sozialer Mietwohnungsbau (Synonym), Modernisierung vom Mietwohnungen (Synonym), Sozialwohnungen (Synonym), Neubau preisgebundener Mietwohnungen (Synonym), soziale Wohnraumförderung (Synonym), mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen (Synonym), Mietwohnraumförderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Förderprogramme (148)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

Verrichtungsdetail

Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Infrastruktur-, Bau- und Wohnförderung (2060600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Für die Schaffung von sozialen Mietwohnraum durch Bau, Erwerb, Modernisierung oder durch Erwerb von Belegungsrechten, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Wohnraumfördermittel erhalten. Die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung liegt beim jeweiligen Bundesland.

Volltext

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung kann Ihr Bundesland Ihnen Fördermittel für die Schaffung von Mietwohnraum bereitstellen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.

Gefördert wird:

  • der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum, 
  • die Modernisierung von Wohnraum,
  • der Erwerb von Belegungsrechten,
  • der Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn für den Mietwohnraum Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet werden sollen.

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).

Während der Bindungsdauer können zur Wohnkostenentlastung für die wohnberechtigten Haushalte höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder andere sonstige Maßnahmen bestimmt werden (Mietbindung).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

keine Angabe

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Förderung der Schaffung von sozialem Mietwohnraum Beantragung
  • Förderung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, kein Rechtsanspruch
  • gefördert wird Wohnraum für Haushalte, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind
  • bereitgestellt werden Fördermittel zur/zum
  • Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum,
  • Modernisierung von Wohnraum einschließlich alten- und behindertengerechte Anpassung,
  • Erwerb von Belegungsrechten,
  • Erwerb bestehenden Wohnraums
  • Fördervoraussetzung ist, dass vor Bewilligung der Förderung nicht mit den baulichen Maßnahmen begonnen wird bzw. ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde
  • die Wohnungen unterliegen nach Förderung Mietpreis- und Belegungsbindungen
  • Wohnungen können nur Haushalten mit gültigem Wohnberechtigungsschein zur Nutzung überlassen werden
  • zuständig für die soziale Wohnraumförderung sind die Bundesländer
  • Beantragung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Landesbehörden, Landesförderbanken)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden