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Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

Hessen 99090028001000, 99090028001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090028001000, 99090028001000

Leistungsbezeichnung

Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Artenschutz (Synonym), Tierschutz (Synonym), Pflanzenarten (Synonym), Flora (Synonym), Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Synonym), Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung (Synonym), Pflanzenschutz (Synonym), Fauna (Synonym), BfN (Synonym), Umweltschutz (Synonym), Schutzbestimmungen (Synonym), CITES (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.05.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 ganz allgemein den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden  Pflanzen, auch wenn sie nicht besonders geschützt sind. Solche Tier- oder Pflanzenarten und deren Lebensräume dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. Besonders wird geregelt:

  • das gewerbsmäßige Sammeln,
  • das Abbrennen oder sonstige Beseitigen von Pflanzenbeständen
  • der Rückschnitt von Röhricht, Hecken und Bäumen,
  • den Einsatz von Grabenfräsen
  • das Aufsuchen von Fledermausquartieren im Winterhalbjahr.

Der übliche, regelmäßige Hecken- und Baumschnitt in Gärten und Parks bleibt auch in der Vegetationsperiode zulässig, soweit z.B. Vogelnester geschont bleiben. Ansonsten sind Details zu prüfen und ggf. mit der Naturschutzbehörde zu klären.

Die Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten.  

Dies kann auch baugenehmigungsfreie Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden betreffen; z.B. Beseitigung von Nestern (z.B. Eulen, Falken, Mauersegler) oder Fledermausquartieren, Eidechsen- oder Heuschreckenvorkommen (z.B. besonnte Trockenmauern oder Schotterflächen). 

Verboten sind insbesondere:

  • Tötung
  • Entnahme aus der Natur (auch Umsiedlung)
  • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
  • Störung von Arten, besonders während der Aufzuchtzeiten.

Es ist jeweils zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) erforderlich ist. Bei der Zulassung von Handlungen, Eingriffen, Vorhaben oder Projekten (nachfolgend synonym als Vorhaben bezeichnet) ist deshalb überschlägig zu prüfen, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote wahrscheinlich ist. Dies gilt regelmäßig, wenn sich durch die Errichtung oder den Betrieb Einwirkungen auf Vorkommen geschützter Arten ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Beispiele:

  • Zerstörung oder Beseitigung von Nestern
    (z.B. an Fassaden oder auf Dachböden im Zuge von Wärmedämmungsmaßnahmen)
  • Beseitigung spezieller Habitatstrukturen
    (z.B. markante Höhlenbäume, Hecken, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)

Im Außenbereich können ferner von Bedeutung sein: Anlockende oder abstoßende Objektwirkungen (z.B. Licht, Schall, Gerüche, Farben), bewegte Objekte (z.B. Fahrzeuge, bewegte Teile) oder das Einbringen von in der Natur unüblichen Strukturen  (z.B. horizontale Leiterseile, Glasscheiben).

Ferner sollten auf Grund der Lebensraumstruktur oder aus anderen Gründen Hinweise auf das Vorkommen entsprechender Arten bestehen (z.B. tierische Kotreste in oder an Gebäuden, Reste von Nestern). Je mehr diese Voraussetzungen vorliegen, umso mehr besteht das Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG . Entsprechend sind diese Belange vertieft zu untersuchen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

EUR 60,00 - EUR 2.000.

Details enthält die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV ).

Kostenfrei sind Ausnahmen oder Befreiungen für Untersuchungen zur Erstellung von Roten Listen oder die Ermittlung notwendiger Artenhilfsmaßnahmen und für deren Durchführung sowie für Rettungsumsiedlungen oder für eine Tötung bei erheblichem Gefährdungspotential.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auskunft, wie eine Art gesetzlich geschützt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung

Zuständige Stelle

nicht vorhanden