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Ehrenamtspauschale geltend machen

Hessen 99030003027000, 99030003027000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030003027000, 99030003027000

Leistungsbezeichnung

Ehrenamtspauschale geltend machen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (Synonym), Steuerbefreiung (Synonym), Vereinsarbeit (Synonym), Steuerpauschale (Synonym), Steuern (Synonym), Ehrenamt (Synonym), Freiwilligenarbeit (Synonym), Aufwendungen Betreuer (Synonym), ehrenamtliche Tätigkeit (Synonym), Steuerrecht (Synonym), Bürgerschaftliches Engagement (Synonym), freiwilliges öffentliches Amt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bürgerengagement (030)

Verrichtungskennung

Förderung (027)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, können Sie bis zu einem gewissen Betrag steuerfreie Einnahmen dazuverdienen. Erfahren Sie hier mehr.

Volltext

Üben Sie eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein oder Stiftung) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kommune, Land, Bund) aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840,00 Euro (bis 31. Dezember 2020: 720,00 Euro) im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

Begünstigte Tätigkeiten sind u.a.:

  • Vorstand, Kassierer
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft

Nicht begünstigt sind u.a.:

  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer bei Altmaterialsammlung

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten aus

  • im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • für eine steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. Verein oder Stiftung) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Die Tätigkeiten müssen unmittelbar den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bei den steuerbegünstigten Körperschaften wird die Steuerbefreiung daher für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Rahmen eines Zweckbetriebs gewährt.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsfest) kommt die Steuerbefreiung dagegen nicht in Betracht. Die dort ausgeübten Tätigkeiten dienen nur mittelbar (über die Weiterleitung der Einnahmen) der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Hinweis: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Inanspruchnahme von Ehrenamts-  und  Übungsleiterpauschale

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um 2 verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

  • nebenberuflich ausgeübt werden,
  • voneinander trennbar sein,
  • gesondert vergütet werden,
  • eindeutig geregelt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Üben Sie die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, kann die Pauschale bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche nicht über die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale verfügen, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Dies geschieht, im Regelfall, über die Einkommenssteuererklärung. Wird die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt, kann die Pauschale bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Ansprechpunkt

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

Zudem ist der Auftraggeber (Verein, Stiftung, juristische Person des öffentlichen Rechts) wegen der evtl. lohnsteuerlichen Folgen über die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale zu informieren. Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, hilft auch das für den Auftraggeber zuständige Finanzamt weiter.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden