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Anzeige einer Hausgeburt

Hessen 99027007000000, 99027007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027007000000, 99027007000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer Hausgeburt

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mutter (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Baby (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Geburtsurkunde (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Vater (Synonym), Tochter (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), Standesamt (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Anmeldung (Synonym), Geburt (Synonym), Geburten (Synonym), Sohn (Synonym), Entbindung (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Urkunde (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Schwangerschaft (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Standesamt (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Urkunde (Geburtsurkunde) (Synonym), Klapperstorch (Synonym), Geburtstag (Synonym), Kind (Synonym), Antrag Geburtsurkunde (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Erforderliche Unterlagen

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
    • oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
    • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
    • Geburtsurkunde des Vaters
    • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebührenfrei

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

das Standesamt des Geburtsortes

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal