Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen.
Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
- Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
- Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
- Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige
- Die Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz muss der Inhaber des Betriebs bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
- Die Anzeige der Bestellung beziehungsweise des Erlös-chens der Bestellung muss unverzüglich erstattet werden.
- Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja