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Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen

Hessen 99089068169000, 99089068169000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089068169000, 99089068169000

Leistungsbezeichnung

Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Betriebsmeister (Synonym), SprengG (Synonym), Verantwortliche Person (Synonym), Sprengberechtigte (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Lagerverwalter (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Verbringer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Volltext

Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. 

Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind. 

Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 7 SprengG
  • Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
     

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige
  • Die Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz muss der Inhaber des Betriebs bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
  • Die Anzeige der Bestellung beziehungsweise des Erlös-chens der Bestellung muss unverzüglich erstattet werden.
  • Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja