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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Verwertungsabfällen aus privaten Haushaltungen

Hessen 99001031261000, 99001031261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001031261000, 99001031261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Verwertungsabfällen aus privaten Haushaltungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Alttextilien (Synonym), Altpapiersammlung (Synonym), Altmetallsammlung (Synonym), Schrottsammlung (Synonym), Alttextil-Sammlung (Synonym), (unzulässige) Elektroschrottsammlung (Synonym), Caritative Sammlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
  • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Voraussetzungen

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

Kosten

Gebühr: 50€ - 100€

Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Ansprechpunkt

An das  für das Sammlungsgebiet zuständige Regierungspräsidium

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung.

Formulare

nicht vorhanden