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Schuldnerverzeichnis

Hessen 99046063088000, 99046063088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046063088000, 99046063088000

Leistungsbezeichnung

Schuldnerverzeichnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zahlungsunfähigkeit (Synonym), Offenbarungsverfahren (Synonym), Offenbarungsversicherung (Synonym), Gläubiger (Synonym), Schufa (Synonym), Amtsgericht (Synonym), Vollstreckungsaufträge (Synonym), Zahlungsfähigkeit (Synonym), Zwangsvollstreckung (Synonym), Vollstreckungstitel (Synonym), eidesstattlichen Versicherung (Synonym), Insolvenz (Synonym), Kredit- und Ratenzahlungsverträge (Synonym), Kreditwürdigkeit (Synonym), Offenbarung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.09.2014

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,

  • die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
  • die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Verzeichnisse werden bundesweit im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zusammengeführt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach 3 Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kammern, Berufsverbände und Betreiber bundesweiter Schuldnerverzeichnisse können auf Antrag, fortlaufend Abdrucke aus den Schuldnerregistern beziehen (Schuldnerlisten).

Auch andere Antragsteller können den laufenden Bezug von Abdrucken beantragen, wenn ihrem berechtigten Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen über die Kammern nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,

  • die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
  • die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Verzeichnisse werden bundesweit im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zusammengeführt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal