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Weinbauabgabe entrichten (Abgabe für den Deutschen Weinfonds)

Hessen 99102147111000, 99102147111000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102147111000, 99102147111000

Leistungsbezeichnung

Weinbauabgabe entrichten (Abgabe für den Deutschen Weinfonds)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Erhebung (111)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2015

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Weinbergsflächen, die in der Weinbaukartei des Landes Hessen geführt werden, müssen eine jährliche Abgabe an den Deutschen Weinfonds (DWF) entrichten.

Der DWF ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er fördert die Qualität und den Absatz deutscher Weine durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.

Er finanziert sich ausschließlich aus Abgaben der

  • Eigentümerinnen und Eigentümer oder
  • Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und
  • Händlerinnen und Händler.

Zur Erhebung der flächenbezogenen Beiträge dienen die vorhandenen Daten der Weinbaukartei des Landes Hessen.

Erforderliche Unterlagen

Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind ein Untersuchungsbefund sowie eine Probe von drei Flaschen beizufügen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,  Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV).  Für die Erteilung der Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:

  • bis 5.000 l: 105,00 Euro
  • über 5.000 l: 190,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren (§ 5 AGeV)

Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 5 AGeV).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau in Eltville.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bitte verwenden Sie den Antrag der AGeV.