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Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer

Hessen 99050056001000, 99050056001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050056001000, 99050056001000

Leistungsbezeichnung

Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2015

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy (§2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung AGeV).

Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 AGeV).

Erforderliche Unterlagen

Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind einUntersuchungsbefund sowie eine Probe von drei Flaschen beizufügen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,  Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV)1. Für die Erteilung der Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:

  • bis 5.000 l: 105,00 Euro
  • über 5.000 l: 190,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren (§ 5 AGeV)

Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 5 AGeV).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau in Eltville.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bitte verwenden Sie den Antrag der AGeV.