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Wissenschaftliche Forschungen in Schulen

Hessen 99088021006000, 99088021006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088021006000, 99088021006000

Leistungsbezeichnung

Wissenschaftliche Forschungen in Schulen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Masterarbeiten (Synonym), Bildungsforschung (Synonym), Bachelorarbeiten (Synonym), Panelstudien (Synonym), Promotionsvorhaben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Kultusministerium

Handlungsgrundlage

§ 84 Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706).

Teaser

Wenn Sie in einer hessischen Schule ein bildungswissenschaftliches oder ähnliches Forschungsvorhaben, auch im Rahmen einer Qualifikationsarbeit, durchführen möchten, bedarf es vorab einer Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium.

Volltext

Für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie in hessischen Schulen bedarf es vorab einer Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium. Diese Regelung betrifft wissenschaftliche Forschungsvorhaben unabhängig von der Fachrichtung und den eingesetzten Methoden und Instrumenten. Befragungen mittels Fragebogen, Kompetenztests, qualitative Interviews, Unterrichtsbeobachtungen und ähnliches sind damit umfasst. Die Genehmigung durch Kultusministerium ist zwar Voraussetzung für die Durchführung, ersetzt aber nicht die Zustimmung der einzelnen Schule zu der Durchführung dort. Bevor die Schulleitung einer Teilnahme zustimmt, ist in jedem Fall die Schulkonferenz zu dem Forschungsvorhaben anzuhören. Die Anhörung der Schulkonferenz kann zeitlich unabhängig von dem Antragsverfahren nach § 84 Hessisches Schulgesetz erfolgen. Das Genehmigungsverfahren legt besonderes Augenmerk auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da bei Befragungen und ähnlichen Datenerhebungen in Schulen in aller Regel personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erhoben werden. Darüber wird ebenfalls geprüft, ob Erhebungsmethoden und –inhalte sensible Sachverhalte betreffen und die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder des Erziehungsauftrages der Schulen besitzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • Aufbewahrungs-Löschkonzept
  • Projektbeschreibung
  • Schulkonferenzbeschluss (je nach Antrag die jeweiligen Zustimmung der Betroffenen, Beispiel: Einverständniserklärung der Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder Schulleiter)

Voraussetzungen

Anträge können gestellt werden von Mitarbeitenden wissenschaftlicher Forschungsinstitute oder wissenschaftlicher Hochschulen sowie von Studierenden dort..

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das Hessische Kultusministerium den Antrag unter datenschutzrechtlichen und schulfachlichen Aspekten. Insbesondere wird geprüft ob das Vorhaben geeignet ist, den Bildungsauftrag der betroffenen Schulen zu beeinträchtigen oder den Schulfrieden zu stören.

Bearbeitungsdauer

Maximal 3 Monate

Frist

Sofern nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Durchführung der Erhebung begonnen wurde, verliert die Genehmigung ihre Gültigkeit.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Genehmigung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens kann eine Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben werden.

Kurztext

  • Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, die in hessischen öffentlichen Schulen durchgeführt werden.
  • Betrifft alle wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mit Ausnahme solcher von Lehramtsstudierenden an hessischen Hochschulen
  • Die Genehmigung ist Voraussetzung dafür, dass ein Vorhaben in einer hessischen Schule durchgeführt werden darf, unabhängig davon, ob betroffene Schulen zu einer Teilnahme bereit sind.

Ansprechpunkt

Hessisches Kultusministerium

Referat I.4

Luisenplatz 10

65185 Wiesbaden

Erhebungen.hkm@kultus.hessen.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden