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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

Hessen 99072002077000, 99072002077000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99072002077000, 99072002077000

Leistungsbezeichnung

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Scheidung (Synonym), SGB VIII (Synonym), Kindesunterhalt (Synonym), Unterhaltsanspruch (Synonym), Beistandschaft (Synonym), Getrenntlebend (Synonym), Unterhalt (Synonym), Trennung (Synonym), Jugendamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kindesunterhalt (072)

Verrichtungskennung

Beratung und Unterstützung (077)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und sich zum weiteren Vorgehen beraten lassen.

Volltext

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.  Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt, in Form der Beistandschaft, kann Kinder und deren betroffenen Elternteil beraten und dabei unterstützen den Anspruch geltend zu machen.

Beispielsweise kann die Beistandschaft helfen, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln und evtl. hierzu auch einen Titel erstellen, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

Die einzuleitenden Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

Erforderliche Unterlagen

Beratung/Unterstützung/Beistandschaft

  • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen (wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)

Voraussetzungen

  • Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:

  • Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden.
  • Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.

Bearbeitungsdauer

Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.

Frist

Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem er lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

entfällt

Kurztext

  • Eltern sind verpflichtet ihren Kindern Unterhalt zu leisten.
  • Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt muss dieser Unterhalt finanziell geleistet werden.
  • Die Beistandschaft kann die betroffenen Familien beraten und sie unterstützen weitere Schritte einzuleiten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt.

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen