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Jahresbericht über Emissionen für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen abgeben

Hessen 99063036261002, 99063036261002 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063036261002, 99063036261002

Leistungsbezeichnung

Jahresbericht über Emissionen für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen abgeben

Leistungsbezeichnung II

Jahresbericht über Emissionen für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen abgeben

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Abfälle (Synonym), 17. BImSchV (Synonym), Verbrennung (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Emissionen (Synonym), Mitverbrennung (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Emissionsmessung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jährlich den zuständigen Behörden zur Prüfung vorlegen.

Volltext

Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs die Emissionen und bestimmte Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen;
  • zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Überprüfung von Emissionsmessberichten der nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen durch die zuständige Behörde.

Verfahrensablauf

Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.

Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Messbericht über kontinuierliche Messungen ist bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.  Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung kontinuierlich
  • Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen jährlich vorgelegt werden.
  • Frist: 31. März des Folgejahres
  • Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

Formulare

Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.

Die Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen sollten inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.