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Staatsexamen Zahnmedizin ablegen

Hessen 99018094007000, 99018094007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018094007000, 99018094007000

Leistungsbezeichnung

Staatsexamen Zahnmedizin ablegen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zahnmedizin (Synonym), Erstes Staatsexamen Zahnmedizin (Synonym), Zweites Staatsexamen Zahnmedizin (Synonym), Physikum (Synonym), Naturwissenschaftliche Vorprüfung (Synonym), Zweiter Abschnitt (Synonym), Zahnärztliche Prüfung (Synonym), Zulassung Staatsexamen Zahnmedizin (Synonym), ZV (Synonym), Staatsexamen Zahnmedizin (Synonym), ZP (Synonym), Dritter Abschnitt (Synonym), Landesprüfungsamt (Synonym), Drittes Staatsexamen Zahnmedizin (Synonym), Zahnärztliche Vorprüfung (Synonym), Erster Abschnitt (Synonym), NV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Wenn Sie an einer hessischen Hochschule Zahnmedizin studieren und einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Staatsexamen) ablegen möchten, müssen Sie die Zulassung dafür beantragen.

Volltext

Die Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen) ist Teil der zahnärztlichen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen. Studierende der Zahnmedizin an einer hessischen Hochschule, die an der Zahnärztliche Prüfung teilnehmen möchten, müssen sich vorab zu dieser Prüfung anmelden und zugelassen werden. 

In der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist geregelt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.  

Erforderliche Unterlagen

1. Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

  • Unterschriebener Antragsvordruck
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
  • Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten
  • Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (nach Anlage 1 der ZApprO)
  • Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
  • Zeugnis über den Krankenpflegedienst

2. Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

  • Unterschriebener Antragsvordruck
  • das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten
  • Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (nach Anlage 2 der ZApprO)
  • sofern der Erste Abschnitt nicht vor dem HLfGP abgelegt wurde:
    • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
    • Identitätsnachweis

3. Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

  • Unterschriebener Antragsvordruck
  • das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten
  • Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (nach Anlage 3 und 4 der ZApprO)
  • Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
  • Zeugnis über die Famulatur
  • sofern der Zweite Abschnitt nicht vor dem HLfGP abgelegt wurde:
    • Identitätsnachweis
    • Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Voraussetzungen

Die Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen) wird in drei Abschnitten abgelegt:

  • Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren abgelegt.
  • Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
  • Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

Kosten

  • Fixe Kosten: ,,Prüfungsgebühr EUR 95,00“
  • Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird oder der Rücktritt nach der Zulassung erklärt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist eine reduzierte Gebühr in Höhe von EUR 40,00 zu entrichten.

Verfahrensablauf

  • Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung ist per Online-Antrag zu stellen:
  • Die Anmeldung erfolgt elektronisch
  • Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages.
  • Der Antrag auf Zulassung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden, solange der Bescheid über die Zulassung bzw. die Zurückweisung der Zulassung noch nicht zugestellt wurde. Die Antragsrücknahme muss schriftlich erfolgen.
  • Die Ladung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Prüfung sowie zum mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts wird spätestens 5 Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin über das elektronische Postfach zugestellt.
  • Die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnittes wird 7 Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
  • Mit der Ladung erhalten Sie nähere Einzelheiten zum Prüfungsort, Beginn und Dauer der Prüfung, Sitzplatznummer, Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens.
  • Die Ladung ist auszudrucken und zur Prüfung mitzubringen.
  • Die Zeugnisse über die bestandene Prüfung werden mit einfacher Postsendung zugestellt. Bescheide bei Nichtbestehen werden mit Postzustellungsurkunde zugesandt.
  • Die Ladung ist nur an eine inländische Adresse möglich.

Bearbeitungsdauer

  • Erster & Zweiter Abschnitt: Die Ladung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung wird spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin über das elektronische Postfach zugestellt. Gemäß § 31 sowie § 45 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
  • Dritter Abschnitt: Die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zugestellt. Gemäß § 61 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Frist

Anmeldeschluss für alle Prüfungsabschnitte ist jeweils der 10. Januar bzw. der 10. Juni.

Die Antragsstellung erfolgt elektronisch.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)

Kurztext

  • Zahnärztliche Prüfung in der bis zum 30.09.2021 geltenden Fassung:
  • Studierende der Zahnmedizin an den hessischen Hochschulen, die einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Staatsexamen Zahnmedizin) ablegen möchten, müssen für die jeweiligen Abschnitte zugelassen werden.
  • Die Zahnärztliche Prüfung ist Teil der zahnärztlichen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen.
  • Studierende an einer hessischen Hochschule legen diese Prüfungsabschnitte vor dem zuständigen Prüfungsausschuss der Universität ab, an der Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung immatrikuliert sind (Ausschuss für die Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung, bzw. dem Ausschuss für die Zahnärztliche Prüfung).
  • Vom Ausschuss werden diese Staatlichen Prüfungen (Staatsexamen) organisiert, die Zulassungsanträge entgegengenommen, Ladungen erteilt und die Zeugnisse ausgestellt.
  • In der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.  
  • Zahnärztliche Prüfung in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung:
  • Studierende der Zahnmedizin an den hessischen Hochschulen, die einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Staatsexamen Zahnmedizin) ablegen möchten, müssen für die jeweiligen Abschnitte zugelassen werden.
  • Die Zahnärztliche Prüfung ist Teil der zahnärztlichen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen.
  • Studierende an einer hessischen Hochschule legen diese Prüfungsabschnitte vor dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG)ab.
  • Im Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) werden u.a. diese Staatlichen Prüfungen (Staatsexamen) organisiert, die Zulassungsanträge entgegengenommen, Ladungen erteilt und die Zeugnisse ausgestellt.
  • In der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist geregelt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.  

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.