Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Förderung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom Jobcenter bekommen

Hessen 99007009027001, 99007009027001 Typ 1, Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99007009027001, 99007009027001

Leistungsbezeichnung

Förderung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom Jobcenter bekommen

Leistungsbezeichnung II

Förderung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom Jobcenter bekommen

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 2

Begriffe im Kontext

Berufseinstieg (Synonym), Eingliederungsmaßnahme (Synonym), Vermittlungshemmnis (Synonym), Beschäftigungsaufnahme (Synonym), Aktivierung (Synonym), Maßnahme (Synonym), Grundsicherung (Synonym), Wiedereingliederungsmaßnahme (Synonym), Vermittlung (Synonym), AVGS (Synonym), Wiedereinstieg (Synonym), Arbeitslosigkeit (Synonym), Eingliederung (Synonym), arbeitsuchend (Synonym), arbeitslos (Synonym), Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Arbeitsförderung (007)

Verrichtungskennung

Förderung (027)

Verrichtungsdetail

SGB II

SDG Informationsbereiche

  • Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Jobsuche und Arbeitslosigkeit (1040300)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 17.02.2022 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung beziehen, können Sie durch Maßnahmen unterstützt werden, die Ihnen den beruflichen (Wieder-)Einstieg erleichtern.

Volltext

Das Jobcenter kann Maßnahmen fördern, die Sie bei Ihrer beruflichen (Wieder-) Eingliederung unterstützen und Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen. Diese Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben im Einzelnen das Ziel,

  • Sie an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen sowie Vermittlungshemmnisse, die Ihre berufliche Eingliederung erschweren, festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
  • Ihnen eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
  • Sie an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen oder
  • die Aufnahme einer Beschäftigung zu stabilisieren.

Sie können an Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber teilnehmen.

Das Jobcenter kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und Ihnen einen Teilnahmeplatz zuweisen.

Sie können aber auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom Jobcenter zur Anmeldung bei einem Träger Ihrer Wahl erhalten. Der Gutschein enthält Angaben zum Ziel und den Inhalten der Maßnahme, die mit Ihnen vorab besprochen und vereinbart werden.

Die maximal mögliche Förderdauer richtet sich nach dem Maßnahmeziel und Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf und ist zum Teil gesetzlich geregelt. So können Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für höchstens 6 Wochen stattfinden. Wenn Sie langzeitarbeitslos sind oder bei Ihnen besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen, können Sie bis zu 12 Wochen teilnehmen.

Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Längere Qualifizierungen beziehungsweise Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, können für Erwachsene über die Förderung beruflicher Weiterbildung (Bildungsgutschein) gefördert werden.

Das Jobcenter informiert und berät Sie über Angebote und Fördermöglichkeiten.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärungsbogen Förderung

Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung muss im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung.
  • Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt.
  • Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch das Jobcenter genehmigt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss vor Maßnahmebeginn durch Ihr Jobcenter genehmigt werden.

  • Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Jobcenter.
  • In einem gemeinsamen Gespräch bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen den erforderlichen Unterstützungsbedarf und berät Sie zu der richtigen Maßnahmenart.
  • Bei positiver Entscheidung bekommen Sie die Bewilligungsunterlagen, mit den Angaben zu Art, Ziel, Inhalten der Maßnahme, Maßnahmendauer und -umfang sowie welche Kosten übernommen werden.
  • Ohne Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen.

Bearbeitungsdauer

0 - 12 Woche(n)
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen wenigen Tagen und 12 Wochen, soweit die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Es gibt keine Frist. Nehmen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn Kontakt zu Ihrer Integrationsfachkraft beim Jobcenter auf.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat

Kurztext

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung SGB II
  • Förderung von Maßnahmen mit dem Ziel:
    • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
    • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
    • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
    • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
  • Möglich sind Maßnahmen bei einem Träger, einem Arbeitgeber oder die Beauftragung einer privaten Arbeitsvermittlung
  • Förderdauer ist grundsätzlich abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf, jedoch für folgende Konstellationen gesetzlich geregelt:
    • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber höchstens für die Dauer von 6 Wochen (bei Langzeitarbeitslosigkeit oder besonderen Vermittlungshemmnissen: bis zu 12 Wochen)
    • Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf 8 Wochen nicht überschreiten
  • Jobcenter kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und einen Teilnahmeplatz zuweisen. Weiter ist Aushändigung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen zur freien Maßnahme- und Trägerwahl möglich.
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • zuständig: Jobcenter

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist das für den Wohnort zuständige Jobcenter.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Entscheidend ist, ein Beratungsgespräch zur Leistung. Spätere Förderungen können auch auf anderen Wegen veranlasst werden.

Online-Dienste vorhanden: Ja