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Reisepass Ausstellung zusätzlicher Pässe

Hessen 99085001012007, 99085001012007 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085001012007, 99085001012007

Leistungsbezeichnung

Reisepass Ausstellung zusätzlicher Pässe

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zweitpass (Synonym), , Reisepass (Synonym), Reisepass beantragen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Reisepass (085)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

zusätzlicher Pässe

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)
  • Auslandsaufenthalt (1120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Teaser

Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.

Volltext

Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.

Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

Erforderliche Unterlagen

  • Es wird empfohlen, vorab telefonisch oder z.B. auf der Internetseite des für Sie zuständigen Bürgeramtes nachzufragen, welche Unterlagen bzw. Dokumente Sie für die Beantragung eines Zweitpasses benötigen.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:

  • Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
  • Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass Sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben.

Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.

Kosten

37,50 € für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 70,00 € für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung der antragstellenden Person außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde erfolgt.

Verfahrensablauf

  • Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und die Gründe für Ihren Antrag schlüssig darlegen.

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Zweitpass im Bürgeramt abholen können. Wenn Sie Ihr Passdokument schneller benötigen, können Sie es auch im Expressverfahren beantragen: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei dem Passproduzenten ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo.-Fr., ohne Feiertage) im Bürgeramt abholbereit vor. Für diesen Service wird ein Zuschlag erhoben.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Gültigkeitsdauer des Zweitpasses: 6 Jahre

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Reisepass Ausstellung zusätzlicher Pässe
  • Sofern ein berechtigtes Interesse (beispielsweise berufliche Gründe) nachgewiesen werden kann, kann ein Zweitpass ausgestellt werden.
  • Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag persönlich gestellt und die Gründe dafür schlüssig dargelegt werden.
  • Es wird empfohlen, vorab telefonisch oder z.B. auf der Internetseite des zuständigen Bürgeramtes abzufragen, welche Unterlagen bzw. Dokumente für die Beantragung eines Zweitpasses benötigt werden.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: das Bürgeramt des Wohnortes, das die Aufgaben der Passbehörde wahrnimmt.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihres Wohnortes, das die Aufgaben der Passbehörde wahrnimmt.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Ausstellung eines Zweitpasses ist die Passbehörde (Bürgermeisterin oder Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister) bzw. das Bürgeramt Ihres Wohnortes.

Formulare

nicht vorhanden