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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote WBK für Waffen- oder Munitionssachverständige

Hessen 99089018001002, 99089018001002 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089018001002, 99089018001002

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote WBK für Waffen- oder Munitionssachverständige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Waffensachverständige (Synonym), Waffenbesitzkarte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

rote WBK für Waffen- oder Munitionssachverständige

SDG Informationsbereiche

  • Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Waffen oder Munition diese besitzen oder erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis hierfür.

Volltext

Wenn Sie Waffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger benötigen, brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Als Gründe sind wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke anerkannt. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder anderweitige Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer wird von Ihnen nicht gefordert. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis Ihrer Sachkunde
  • Nachweis Ihres Bedürfnisses, zum Beispiel zukünftige Aufträge für die Sachverständigentätigkeit mit Schusswaffen (bei wissenschaftlicher Tätigkeit zum Beispiel auch Veröffentlichungen zum Nachweis Ihres Fachwissens)
  • Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie benötigen Schusswaffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger.

Kosten

Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderlichen Unterlagen nachreichen.
  • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG).
  • Die waffenbehördliche Entscheidung wird getroffen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Gültigkeitsdauer der Erlaubnis: in der Regel unbefristet
Anzeige Erwerb: innerhalb von 2 Wochen, sofern Waffe nicht höchstens 3 Monate besessen wird
Anzeige Überlassen: innerhalb von 2 Wochen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote WBK für Waffen- oder Munitionssachverständige
  • Bedürfnis wird anerkannt bei wissenschaftlichen oder technischen Zwecken, Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder ähnliche Zwecke
  • in der Regel für Schusswaffen oder Munition aller Art
  • abzugrenzen von sammlerischer Tätigkeit
  • Gültigkeitsdauer der Erlaubnis: in der Regel unbefristet
  • Verwaltungsgebühr:  nach Zeitaufwand zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
  • zuständig:  Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden