Verschmelzung von Flurstücken anfragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
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Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Grundstückseigentümerin beziehungsweise Grundstückseigentümer sind, können Sie zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, zu einem Flurstück verschmelzen lassen
Die Verschmelzung ist ein katastertechnischer Vorgang, bei dem zwei oder mehr Flurstücke, die im Grundbuch als ein Grundstück nachgewiesen sind, im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück zusammengefasst werden. Das neue Flurstück erhält eine neue Flurstücksnummer.
Eine entsprechende Fortführung des Liegenschaftskatasters ist dem Grundbuchamt mitzuteilen, da diese für die Bestandsangaben des Grundbuchs von Bedeutung ist.
Die Voraussetzungen für eine Verschmelzung sind:
Mehrere Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.
Mehrere Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.
Werden die Flurstücke nicht unter derselben laufenden Nummer im Grundbuch geführt, muss vorher eine Vereinigung im Grundbuch beantragt werden.
- Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung.
- Die Voraussetzungen für die Verschmelzung werden geprüft.
- Anschließend wird die Verschmelzung im Kataster vollzogen.
- Schriftliche Bekanntgabe mittels Fortführungsmitteilung
Werden die Flurstücke nicht unter derselben laufenden Nummer im Grundbuch geführt, muss vorher eine Vereinigung im Grundbuch beantragt werden.
- Flurstücke Verschmelzung
- Zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.
- Beauftragen können folgende Personen:
- Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer,
- durch oben genannten Personenkreis bevollmächtigte Personen
- Detailfragen müssen gegebenenfalls mit der beauftragenden Person durch das Amt für Bodenmanagement geklärt werden.
- Zuständig sind: Ämter für Bodenmanagement
Ämter für Bodenmanagement
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja