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Halteverbotszone einrichten

Hessen 99108011153000, 99108011153000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108011153000, 99108011153000

Leistungsbezeichnung

Halteverbotszone einrichten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Sondernutzung (Synonym), Umzugswagen (Synonym), Parkplatzabsperrung (Synonym), Halteverbot (Synonym), Umzug (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Einrichtung (153)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)
  • Bauplanung (2050400)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

In bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos) mit Angaben über Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Antragstellers, Datum, Dauer (Uhrzeit), Angaben zur örtlichen Gegebenheiten des Ortes (gibt es dort bereits Verkehrsbeschränkungen, Parkscheinautomaten, Fußgängerzone, etc.), Länge der benötigten Haltverbotszone, Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, ggf. mit zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühr ist von Stadt zu Stadt (Gemeinde) unterschiedlich und hängt auch von der Art und Dauer des Haltverbotes ab. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr  sieht einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor. Die örtlich zuständige StVB kann über die genaue Gebührenhöhe Auskunft geben.

Verfahrensablauf

Sie möchten eine Halteverbotszone einrichten lassen? Dafür benötigen Sie einen Antrag.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Aus rechtlichen Gründen müssen Haltverbote grundsätzlich mind. 3 - 4 Tage vor ihrem Inkrafttreten aufgestellt werden. Der rechtzeitige Eingang des Antrages (sinnvoller Weise etwa 14 Tage vorher) ist deshalb erforderlich. Kurzfristigere Antragstellungen sollten ggf. vorab tel. mit der zuständigen StVB abgestimmt werden; ggf. ist auch eine Übersendung per Fax/Email möglich, was Zeit ersparen kann.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen StVB verkehrlich angeordnet wurden. Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich beschildert werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für die Aufstellung ist der Antragsteller selbst verantwortlich, so dass die Verkehrszeichen bei einer Fachfirma beschafft werden müssen. Die StVB besitzen i.d.R. keinen eigenen Verkehrszeichenbestand. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit auch vom Betriebshof der örtlichen Gemeinde/Stadt Verkehrszeichen auszuleihen (kostenpflichtig). Es empfiehlt sich das Vorgehen bei der zuständigen StVB (tel.) abzufragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Einrichtung einer Haltverbotszone kann persönlich erfolgen oder auch durch ein beauftragtes Unternehmen. Der Antrag ist schriftlich (i.d.R. formlos) zu stellen. Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde (StVB) der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung und in großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos). Manche StVB halten Vordrucke zum Ausfüllen bereit; teilweise besteht die Möglichkeit einen Antragsvordruck auf der Homepage der Genehmigungsbehörde herunterzuladen.

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