Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Anzeige Unfall oder Betriebsstörung:
- Unfallort / Ort des Schadensfalles
- geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen)
- verursachende Gefahrstoff
- Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
- Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
- Unfallzeitpunkt
- Unfallhergang
- Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis
Anzeige Krankheits- oder Todesfälle:
- Beschäftigungsort
- geschädigte Person(en) (Namen)
- Verursachende Gefahrstoffe
- Genaue Angabe der Tätigkeit
- Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
- Verantwortliche Person
- Gefährdungsbeurteilung
Gegebenenfalls: Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
- Sie reichen Ihre Anzeige ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Die zuständige Behörde fordert gegebenenfalls Unterlagen nach
- Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme
- Unfälle oder Betriebsstörungen sowie Krankheits- oder Todesfälle, die in Zusammenhang mit Gefahrstoffen im Unternehmen aufgetreten sind, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden
- wurde die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt, kann die Anzeige in Kopie hochgeladen werden
- Mitteilung per E-Mail oder postalisch
Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel