Begasung anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer ortsfesten Anlage oder außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen.
Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln sind neben den Grundpflichten der GefStoffV auch die Vorgaben des Anhangs I Nr. 4 GefStoffV zu beachten.
Unternehmensbezogene Anzeige
- der Arbeitgeber anzugeben:
- den Namen des Antragstellers,
- die Anschrift der Betriebsstätte,
- Angaben zur Gefährdungsbeurteilung,
- ggf. Sachkundenachweise.
Tätigkeitsbezogene Anzeige
- der Arbeitgeber hat anzugeben
- das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber und vorzulegen sowie:
- Kopien der Befähigungsscheine und
- einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
- Angaben zur Gefährdungsbeurteilung.
- Sachkundenachweise.
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
- Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme
- Mitteilung von Begasungstätigkeiten müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
- Angaben notwendig
- Begasungsmittel mit Zulassungs- und Registriernummer
- Name der verantwortlichen Person
- Befähigungsscheininhaber
- Ort und Zeitraum der Tätigkeiten
- Beschreibung der Tätigkeiten
- Fristen
- 1 Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
- Ausnahme: Tätigkeit auf einem Schiff: 24 Stunden vorher
- Vorzeitiger Beginn ist unter bestimmten Umständen möglich
- Beantragung von Sammelanzeigen und wiederkehrenden Tätigkeiten ist möglich
- Mitteilung per Mail oder postalisch
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512; TRGS 513; TRGS 522