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Anzeige einer Arzneimittelvermittlung

Hessen 99005110169000, 99005110169000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005110169000, 99005110169000

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer Arzneimittelvermittlung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Arzneimittelvermittler (Synonym), Vermittler (Synonym), Arzneimittel (Synonym), Vermittlung (Synonym), Arzneimittelvermittlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (005)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Sie wollen eine Vermittlung von Arzneimitteln anzeigen?

Volltext

Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung gemäß § 52c AMG betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.   

Erforderliche Unterlagen

- Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
 

Voraussetzungen

-  Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben 

-  Sie dürfen als Arzneimittelvermittler gemäß §52c Absatz 1 nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Kosten

Gebühr: 25€ - 250€

Verfahrensablauf

-    Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
-    die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
 

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“. 

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Kurztext

-    Anzeige einer Arzneimittelvermittlung
-    Die Tätigkeit als Arzneimittelvermittlung muss angezeigt werden.
-    zuständig Regierungspräsidium Darmstadt
 

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein