Anzeige des Wechsels des Leitungspersonals in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
Inhalt
Anzeige des Wechsels des Leitungspersonals in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
Begriffe im Kontext
HGBP (Synonym), Wechsel Pflegedienstleitung (Synonym), Personal (Synonym), Leitungskräfte (Synonym), Wechsel Einrichtungsleitung (Synonym), Meldepflicht (Synonym), Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
23.02.2023
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich anzuzeigen.
Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen Sie Name, berufliche Ausbildung und den Werde-gang angeben und nachweisen.
- Nachweise zur beruflichen Ausbildung und des beruflichen Werdegangs der Leitungskraft (Zeugnis, Arbeitszeugnis in Kopie)
- Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Ver-sorgung und Soziales angezeigt sein.
- Es liegen keine einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen oder Ordnungswidrigkeiten gegen die Leitungskraft vor.
- Die Leitungskraft verfügt über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens zwei Jahren.
- Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen zeigen den Wechsel der Leitungskraft an und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
- Das Amt prüft die Eignung der Leitungskraft anhand der Unterlagen.
- Bei Bedarf fordert das zuständige Amt weitere Unterlagen an.
- Das Amt übersendet einen kostenpflichtigen Bescheid an die Einrichtungsbetreiber.
- Anzeigeverpflichtungen von Betreuungs und Pflegeeinrichtungen in Hessen
- Bei einem Wechsel der Leitungskräfte, muss dies unverzüglich bei dem zuständigen Amt angezeigt werden
- Anzeige unverzüglich online oder schriftlich erforderlich
- zuständig: Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein