Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Immissionsschutz (Synonym), Voraussetzungen Genehmigung (Synonym), Standort Anlage (Synonym), Vorbescheid zur Genehmigung (Synonym), Anlagenstandort (Synonym), Genehmigungsvoraussetzungen (Synonym), Standortwahl Anlage (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
02.01.2024
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
- § 9 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG)
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Genehmigung
- § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Genehmigungsvoraussetzungen
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
Antragsunterlagen nach Rechtsgrundlage.
Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit.
- Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
- Das Verfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
- Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen eventuell öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Vorbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt.
- Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Geltungsdauer: 2 Jahr(e)
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
- Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung
- Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden
- zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.