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Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

Hessen 99027006261001, 99027006261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261001, 99027006261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geburtshaus (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburtstag (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Lebendgeburt (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Mutter (Synonym), Entbindung (Synonym), Anzeige der Geburt (Synonym), Sohn (Synonym), Tochter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Kind (Synonym), Geburt (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), vertrauliche Geburt (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Standesamt (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Einrichtung (Synonym), Hebamme (Synonym), Vater (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Todgeburt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

von Einrichtungen

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen. 

Volltext

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur

Voraussetzungen

  • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt beurkundet wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
  • jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden
  • das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der das Kind geboren wurde, muss die Geburt melden
  • zuständig: das für den Geburtsort zuständige Standesamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden