Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Geburtshaus (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburtstag (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Lebendgeburt (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Mutter (Synonym), Entbindung (Synonym), Anzeige der Geburt (Synonym), Sohn (Synonym), Tochter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Kind (Synonym), Geburt (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), vertrauliche Geburt (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Standesamt (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Einrichtung (Synonym), Hebamme (Synonym), Vater (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Todgeburt (Synonym)
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
13.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen.
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur
Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt beurkundet wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
- Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
- jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden
- das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der das Kind geboren wurde, muss die Geburt melden
- zuständig: das für den Geburtsort zuständige Standesamt