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Erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund von Gesetzesänderung anzeigen

Hessen 99063054261000, 99063054261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063054261000, 99063054261000

Leistungsbezeichnung

Erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund von Gesetzesänderung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

4te BImSchV (Synonym), Anhang 1 (Synonym), Nicht genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), Genehmigungsbedürftig nach Gesetzesänderung (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Teaser

Wenn Sie eine jetzt genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und betreiben und diese Anlage bisher nicht genehmigungsbedürftig war, müssen Sie diese der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Gesetzesänderung anzeigen.

Volltext

Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig.

In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsunterlagen analog BISchG
  • Formulare und eine Anleitung finden Sie unter: 

Voraussetzungen

  • Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgenommen wurde, an. 
  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anzeige bei der zuständigen Behörde nachreichen.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Bearbeitungsdauer

1 Monat(e)
Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats nach vollständigem Zugang auf Ihre Anmeldung reagieren.

Frist

Antragsfrist: 3 Monat(e)
Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV erfolgen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

Kurztext

  • Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlagen Entgegennahme
  • Wenn die Anlage vor der Errichtung oder bei wesentlicher Änderung bzw. beim Beginn der Errichtung oder bei einer wesentlichen Änderung nicht schon genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig war
  • Anzeige schriftlich oder elektronisch
  • zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidium

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

Formulare

nicht vorhanden