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Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung

Hessen 99400021274000, 99400021274000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400021274000, 99400021274000

Leistungsbezeichnung

Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

In-Vitro-Fertilisation (Synonym), Assistierte Reproduktion (Synonym), Schwangerschaft (Synonym), künstliche Befruchtung (Synonym), ICSI (Synonym), IVF (Synonym), Fruchtbarkeitsstörung (Synonym), Kinderwunschbehandlung (Synonym), Unerfüllter Kinderwunsch (Synonym), Auszahlung (Synonym), Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Förderprogramme (400)

Verrichtungskennung

Verwendungsnachweisprüfung (274)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Haben Sie einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und den entsprechenden Zuwendungsbescheid erhalten? Haben Sie außerdem die Kinderwunschbehandlung bereits durchführen lassen? Dann können Sie nun die Auszahlung des Zuschusses beantragen.

Volltext

Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen lassen.

Nachdem Sie eine Kinderwunschbehandlung hatten, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Rechnungsoriginale der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten sowie Kassenbelege und Originalrezepte für die bezogenen Medikamente
  • auf die Behandlungs- sowie Medikamentenkosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger

Voraussetzungen

Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn:

  • Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
  • Sie den Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
  • Sie  den Auszahlungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt haben,
  • die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Nach Durchführung der Maßnahme können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung postalisch beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie  den Auszahlungsbescheid.

Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen  nach Erhalt des Auszahlungsbescheides auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von Anzahl der Auszahlungsanträge.

Frist

Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

Hinweise

Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen. Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.

Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung
  • Voraussetzung für die Auszahlung: Der Zuschuss wurde bereits vor der Kinderwunschbehandlung beantragt und ein Zuwendungsbescheid erteilt
  • Antrag auf Auszahlung kann erst nach der Kinderwunschbehandlung gestellt werden.
  • Mit dem Antrag müssen verschiedene Nachweise eingereicht werden.
    • Dies beinhaltet vor allem die Vorlage sämtlicher Belege und Rechnungen im Original, die im Rahmen der Kinderwunschbehandlung angefallen sind.
  • Beantragung der Auszahlung des Zuschusses in Papierform möglich
  • zuständige Stelle: Regierungspräsidium Gießen

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Gießen

Formulare

nicht vorhanden