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Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung beantragen

Hessen 99116006006000, 99116006006000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116006006000, 99116006006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Ferienwohnung (Synonym), Zweckentfremdung (Synonym), Fremdenbeherbergung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnungswesen (116)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Wenn Sie ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten oder zur Fremdenbeherbergung nutzen möchten, benötigen Sie in den Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, die eine Ferienwohnungssatzung erlassen haben, eine Genehmigung. Die Genehmigung bedarf eines Antrags bei der Gemeinde.

Volltext

Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung als Ferienwohnung genutzt werden darf. So sind entsprechende Ferienwohnungssatzungen in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Maintal und Neu-Isenburg in Kraft.

Erforderliche Unterlagen

Die Gemeinden sind für die Genehmigung zuständig. Auf den Internetseiten sind ggf. entsprechende Antragsformulare zum Download verfügbar. In den Antragsformularen finden Sie auch Informationen über die jeweils mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind in der Satzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung hängen im Wesentlichen von Umfang und Dauer der beabsichtigten Nutzung ab. Die Stadt Frankfurt a. M. nennt in ihrem Merkblatt zur Ferienwohnungssatzung folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung:

  • Sofern eine gesamte Wohnung dauerhaft als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung genutzt werden soll und damit dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird, ist eine Genehmigung grundsätzlich nur gegen Schaffung von entsprechendem Ersatzwohnraum oder im Einzelfall gegen Entrichtung einer einmaligen Ausgleichszahlung, die zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden ist, möglich. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum.
  •  Wird dagegen nur ein Zimmer einer Wohnung oder die gesamte Wohnung kurzzeitig zu den o. g. Zwecken überlassen, ist keinerlei Ausgleichsleistung notwendig. Voraussetzung für eine Genehmigung ist hier jedoch, dass die Wohnnutzung durch den Hauptnutzer im Sinne des sog. Home-Sharings aufrecht erhalten bleibt und er dort seinen Wohnsitz hat. Als kurzzeitig definiert die Satzung einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Für eine vorübergehende Nutzung über einen längeren Zeitraum als acht Wochen kann ausnahmsweise gegen Entrichtung einer monatlichen Ausgleichszahlung eine Genehmigung erteilt werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich in diesem Fall an der ortsüblichen Vergleichsmiete für den entsprechenden Wohnraum.

Kosten

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der jeweiligen kommunalen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten. 

Verfahrensablauf

Die Genehmigung bedarf eines Antrags bei der zuständigen Gemeinde.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsaufkommen in der jeweiligen Gemeinde.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

-    Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung
-    Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung als Ferienwohnung genutzt werden darf
-    So sind entsprechende Ferienwohnungssatzungen in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Maintal und Neu-Isenburg in Kraft
-    Zuständig: Diese Städte (s.o.) sind auch für die Genehmigung zuständig
 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden