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Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

Hessen 99107055017001, 99107055017001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107055017001, 99107055017001

Leistungsbezeichnung

Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

Verrichtungsdetail

nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Handlungsgrundlage

Teaser

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.

Volltext

Wenn Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten können, können Sie Zuschüsse zu diesen Beiträgen erhalten.

Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Auch der sogenannte Zusatzbeitrag kann berücksichtigt werden.

Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur die angemessenen Beiträge berücksichtigt werden. In der privaten Krankenversicherung gelten Beiträge bis zur Höhe des halbierten individuellen Basistarifs oder (bei älteren Versicherungen) in Höhe des Standardtarifs als angemessen. Beiträge für eine private Pflegeversicherung gelten dann als angemessen, wenn der Umfang der Leistung in etwa den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Eigenanteile kann das Sozialamt nicht anerkennen.

Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen können keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewährt werden (keine rückwirkenden Leistungen).

Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge von Ihnen verlangen.

Die leistungsberechtigte Person hat die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Dazu sind der Beitragsbescheid bzw. die Versicherungspolice vorzulegen. Bei privater Versicherung hat die leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachzuweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

Voraussetzungen

Sie zählen grundsätzlich zum Personenkreis, der nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII leistungsberechtigt ist (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind.

Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet.

Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:

  • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
  • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau bzw. Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen) und
  • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben (beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld).

Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.

Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Es fallen keine Gebühren an. 

Verfahrensablauf

Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt beantragt werden. Sie müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

  • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
     
  • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
     
  • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
     
  • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
     
  • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
     
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
     
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
     

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

Es gibt keine Fristen. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

Kurztext

  • Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in § 32 SGB XII dargelegten Definition der Anerkennung der Beiträge als Bedarf durch den Sozialhilfeträger
  • Nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen können Zuschüsse zu ihren Beiträgen für die (gesetzliche, private oder freiwillig gesetzliche) Krankenversicherung und die Pflegeversicherung erhalten.
  • Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass Leistungsberechtigte tatsächlich aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet sind und diese Beiträge nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten können.
  • Bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen.
  • Berücksichtigungsfähig sind die monatlichen Beiträge zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Dazu zählt dann auch der sogenannte Zusatzbeitrag.
  • Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur die angemessenen Beiträge berücksichtigt werden.
  • Von wenigen Ausnahmen abgesehen können keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewährt werden (keine rückwirkenden Leistungen).
  • Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat.
  • Sie können die Zuschüsse beim Sozialamt (ggf. im Rahmen eines Beratungsgespräches) oder online beanspruchen.
  • Wenn Empfänger von SGB XII-Leistungen keine Krankenversicherung haben und auch nicht regulär versichert bzw. anderweitig abgesichert werden können, können sie im Krankheitsfall regelmäßig nach § 264 Abs.2 SGB V Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erhalten. Das Sozialamt erstattet der Krankenversicherung dann die entstandenen Kosten. Beiträge sind in diesem Fall keine zu entrichten.
  • Zuständige Behörde: Örtliches Sozialamt

Ansprechpunkt

Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt beantragt werden. Sie müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden