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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Hessen 99063056261001, 99063056261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261001, 99063056261001

Leistungsbezeichnung

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

LAI-Mustermessbericht (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), Emission (Synonym), Geruchsstoffe (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), 30 BImSchV (Synonym), Abfallbehandlungsanlage (Synonym), Messstelle (Synonym), Biofilter (Synonym), Immission (Synonym), Biogasanlage (Synonym), Betreiber (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym), BImSchG (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Abluftbehandlungsanlage (Synonym), Olfaktometrische Analyse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Teaser

Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Volltext

Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

Diese finden Sie unter: 

Erforderliche Unterlagen

Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

Verfahrensablauf

Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:

  • Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
  • Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein. 

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahr(e)

Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Unternehmen, die Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen
  • Messung muss durch akkreditierte (bekanntgegebene) Messstellen durchgeführt werden
  • Anlass für die Messung:
    • Anlage wurde neu errichtet
    • Anlage wurde wesentlich verändert
    • regelmäßige Überwachung
  • Fristen für die Messung:
    • im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate
    • anschließend alle 12 Monate
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

Formulare

nicht vorhanden